21. April 2017, 10:42 Uhr
Gerangel um Parklücke Parkplatz freihalten: Ist das Nötigung im Straßenverkehr?
Wer mit dem Auto unterwegs ist, der sieht zuweilen, dass Fußgänger einen Parkplatz freihalten und damit für einen anderen Wagen reservieren. Dieses Verhalten sorgt schon mal für Ärger, denn eine Parklücke ist ein wertvolles, da oft seltenes Gut. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob es sich um Nötigung im Straßenverkehr handelt.
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Parkplatz freihalten: Freiheitsstrafe möglich
Die Antwort: ja. Es kann sich tatsächlich um Nötigung im Straßenverkehr handeln, wenn Fußgänger eine Parklücke freihalten und deshalb ein heranfahrendes Auto diese nicht besetzen kann. Die Begründung dafür findet sich in § 240 Strafgesetzbuch (StGB). Dort heißt es: "Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Wer zuerst kommt, parkt zuerst
Was bedeutet das hinsichtlich einer blockierten Parklücke? Wenn Fußgänger einen Parkplatz freihalten, dann wollen sie einem bestimmten Fahrer einen Vorteil verschaffen. Doch handelt es sich um einen öffentlichen Stellplatz, so hat jeder Fahrzeugführer darauf ein Anrecht. In der Regel jener, der zuerst kommt. Diese Regelung wird somit verletzt, wenn eine Person die Parklücke mit Vorsatz und widerrechtlich nicht freigibt. Das ist dann eine Ordnungswidrigkeit und kann zu einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro führen. Zur Nötigung wird es dann, wenn dabei körperliche Gewalt im Spiel ist.
Autofahrer dürfen sich wehren
Einfach hinnehmen muss ein betroffener Autofahrer die illegale Besetzung einer Parklücke übrigens nicht. Grundlage ist hier ein Notwehrrecht. Demnach darf er Personen, die rechtswidrig im öffentlichen Raum einen Parkplatz freihalten, mit seinem Auto von der Stellfläche drängen. Allerdings nur, wenn er dabei den Blockierer keiner erheblichen Gefährdung aussetzt. So hat es das Oberlandesgericht Naumburg in einem Urteil entschieden (AZ 2 Ss 54/97). Manövriert ein Fahrzeugführer indes zu rabiat, dann macht er sich einer strafbaren Nötigung im Straßenverkehr schuldig.
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