Drei Menschen an einem Tisch beugen sich über Akten s_l, Fotolia

21. April 2017, 15:02 Uhr

Bei starkem Wettbewerb Kon­kur­renz­klau­sel ver­ein­ba­ren: Das Wett­be­werbs­ver­bot im Job

In Branchen mit starkem Wettbewerb spielt die Konkurrenzklausel eine wichtige Rolle. Sie soll Beschäftigte davon abhalten, im Zuge eines Jobwechsels zu einem geschäftlichen Rivalen ihres bisherigen Brötchengebers zu gehen – mitsamt ihres Fachwissens und Kontakten. Das Wettbewerbsverbot ist allerdings an bestimmte Vorgaben gebunden.

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Wett­be­werbs­ver­bot aus­drück­lich vereinbaren

Grundsätzlich gilt ein Wettbewerbsverbot während der Tätigkeit eines Mitarbeiters in einem Unternehmen. Er darf dann keine Arbeit für einen anderen Arbeitgeber im selben Marktbereich leisten. Soll das Wettbewerbsverbot über das Ende eines Jobs hinaus laufen, muss es in Form einer Konkurrenzklausel ausdrücklich und gesondert formuliert werden. Ansonsten ist es nach Vertragsende nicht mehr in Kraft.

Es bedarf nach § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einer gemeinsamen, schriftlichen und unterzeichneten Vereinbarung – eine elektronische Fassung genügt nicht – von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die ein Wettbewerbsverbot von maximal zwei Jahren vorsieht.

Karenz­ent­schä­di­gung ist Pflicht

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten laut § 74 Handelsgesetzbuch (HGB) eine Karenzentschädigung im Rahmen des Wettbewerbsverbots zahlen. Deren gesetzlicher Mindestsatz bemisst sich nach der Hälfte der in den drei vorausgegangen Jahren durchschnittlich bezogenen vertragsgemäßen Leistungen.

Bei Arbeitsrechtsfragen sind wir Ihr Partner!Kon­kur­renz­klau­sel: Arbeit­ge­ber scheitert vor Gericht

Das Wettbewerbsverbot wird nicht wirksam, wenn ein aktueller Mitarbeiter lediglich seinen Profilstatus auf der Karriereplattform Xing auf "Freiberufler" ändert. Diesen Entschluss fasste das Landesarbeitsgericht Köln (AZ 12 Sa 745/16). Vorausgegangen war die Klage eines Mannes gegen seine fristlose Kündigung. Er hatte in einer Steuerkanzlei gearbeitet und mit dieser einen Aufhebungsvertrag über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit mehrmonatiger Auslauffrist vereinbart. Kurz vor dem abgesprochenen Austritt aus dem Unternehmen änderte er sein privates Xing-Profil und bezeichnete sich dort als Freiberufler. Das sah sein Noch-Arbeitgeber als Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot an und sprach die fristlose Kündigung aus.

Er begründete sie damit, dass sein Mitarbeiter eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zur Steuerkanzlei beworben habe. Das sei eine unzulässige Konkurrenztätigkeit. Diesem Argument folgte das Landesarbeitsgericht Köln nicht. Die Richter erachteten das geänderte Xing-Profil lediglich als Vorbereitung für eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Und das sei zulässig. Anders wäre der Fall gewesen, wenn  der Mitarbeiter aktiv nach außen für eine künftige Konkurrenztätigkeit geworben hätte.

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