8. Mai 2017, 15:22 Uhr
Notarielle Beurkundung Wohnungskauf: Reservierungsvereinbarung nur mit Notar gültig
Vor dem Immobilienkauf wird häufig eine Reservierungsvereinbarung geschlossen, mit der Kaufwillige sich die gewünschte Immobilie sichern möchten. Wie ein Urteil des Amtsgerichts München zeigt, ist diese aber oft nur dann wirksam, wenn dafür eine notarielle Beurkundung erfolgt ist.
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Streit um Reservierungsvereinbarung
In einem Fall, mit dem sich kürzlich das Münchener Amtsgericht beschäftigen musste, wollte ein Wohnungseigentümer seine Wohnung verkaufen. Mit einem Kaufinteressenten traf er eine schriftliche Reservierungsvereinbarung, die unter anderem Angaben zum Kaufpreis und der anfallenden Provision enthielt. Dort wurde außerdem festgelegt, dass die Reservierungsgebühr von 3.000 Euro auch dann fällig werde, wenn der Kaufvertrag doch nicht zustande komme – als Schadenersatz für den Verkäufer. Der Kaufinteressent zahlte die Gebühr, wurde sich aber schließlich doch nicht mit dem Verkäufer einig. Dieser weigerte sich mit Verweis auf die Vereinbarung, die Reservierungsgebühr zurückzuzahlen.
Notarielle Beurkundung erforderlich
Dies ließ das Gericht jedoch nicht gelten und gab dem Kaufinteressenten Recht: Der Verkäufer musste ihm die Summe zurückzahlen (AZ 191 C 28518/15). Nach Auffassung der Richter hätte bei der Reservierungsvereinbarung eine notarielle Beurkundung erfolgen müssen. Das sei immer dann der Fall, wenn das vereinbarte Entgelt mehr als 10 bis 15 Prozent der vorgesehenen Provision betrage. In diesem Fall lag es bei rund 30 Prozent der Maklerprovision. Durch diese Gebühr sei der Kaufinteressent unangemessen benachteiligt und zum Kauf gedrängt worden. Der Verkäufer habe damit dafür gesorgt, dass er die Summe unabhängig vom Kauf, also auch ohne Gegenleistung seinerseits, erhalten würde. Eine notarielle Beurkundung hätte außerdem eine gewissenhafte Beratung beider Seiten sichergestellt.
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