12. Juni 2017, 15:06 Uhr
Flug mit ausländischen Airlines Fluggastrechteverordnung: Schadenersatz bei Non-EU-Airline?
Die EU-Fluggastrechteverordnung nimmt nur Fluggesellschaften mit Sitz in der EU in die Pflicht. In einem Fall vor dem Amtsgericht München hatte der Reiseveranstalter die deutsche Fluggesellschaft gegen eine außereuropäische ausgetauscht. Für die Verspätung konnte der Kläger also keine Ansprüche nach EU-Recht geltend machen.
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EU-Fluggastrechteverordnung gilt nicht bei außereuropäischen Airlines
Im verhandelten Fall hatte der Reiseveranstalter kurz vor Reisebeginn die Fluggesellschaft ausgetauscht, sodass der Kläger und seine Lebensgefährtin nun nicht mehr mit Air Berlin, sondern mit Etihad Airways von Colombo nach Frankfurt flogen. Es kam zu einer Verspätung von rund 12,5 Stunden Verspätung.
Durch die EU-Fluggastrechteverordnung hätte der Kläger bei einer EU-Fluggesellschaft für eine derartige Verspätung eine Entschädigung von 600 Euro pro Person (1.200 Euro insgesamt) von der Airline bekommen. Diese Fluggastrechteverordnung gilt für die arabische Fluggesellschaft aber nicht.
Bis zu vier Stunden Verspätung müssen Flugreisende als Unannehmlichkeit ohnehin entschädigungslos hinnehmen. Für jede weitere Stunde erstattet der Reiseveranstalter fünf Prozent des Tagespreises. Im vorliegenden Fall wurden dem Kläger vor dem Amtsgericht München 61,20 Euro zugesprochen, da sich die Gesamtsumme der Reise auf 1.768 Euro für 13 Tage belief und neun Stunden Verspätung angerechnet werden konnten (AZ 261 C 13238/16).
Reiseveranstalter nicht schadensersatzpflichtig
Neben der Verspätung war auch noch ein Koffer verloren gegangen und wurde erst zwei Tage nach der Rückkehr nach Deutschland mit der Post zugestellt. Der Kläger forderte daher insgesamt 1.347,33 Euro Schadensersatz vom Reiseveranstalter, da dieser seine Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht habe.
Der Austausch der Fluggesellschaft war allerdings nicht die Ursache für die Verspätung. Daher sah das Gericht keine Pflichtverletzung seitens des Reiseveranstalters gegeben. Der Koffer war erst auf der Rückreise abhandengekommen. Deshalb bedeutete der Verlust keine Einschränkungen für die Reise und war ebenfalls nicht schadensersatzwürdig. Es blieb bei der Minderung von 61,20 Euro.
Nicht geprüft wurde, ob der Reiseveranstalter zum Austausch der Airline berechtigt war. Das Gericht verwies dennoch auf einen Hinweis in der Buchungsbestätigung. Dort war vermerkt, dass die Flugdetails unverbindlich seien.
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