8. Juli 2020, 9:18 Uhr
Darf ich eigentlich? Fitnessstudio kündigen: So kommst du aus dem Vertrag
So sinnvoll und abwechslungsreich Sport in einem Fitnessstudio auch ist – manchmal wird es notwendig, einen Vertrag zu kündigen oder nicht zu verlängern. Das kann zum Beispiel an deiner persönlichen Situation liegen, an der des Anbieters – oder an den Auswirkungen der Corona-Pandemie. Worauf du achten solltest, erfährst du in diesem Ratgeber.
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Ordentliche Kündigung im Fitnessstudio
Der Normalfall: Verträge mit Sportstudios laufen meist zwölf oder 24 Monate. Möglich ist auch eine Dauer von 48 Monaten. Möchtest du nach Ende dieser Zeit aus der Vereinbarung aussteigen, dann schickst du deinem Fitnessstudio eine sogenannte ordentliche Kündigung.
Die ist allerdings nur wirksam, wenn sie vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Sportstudio eingeht. Wie lang die ist, steht in deinem Vertrag beziehungsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Gewöhnlich beträgt sie drei Monate zum Ende der Vertragslaufzeit. Wenn du den Vertrag nicht kündigst, verlängert er sich in der Regel automatisch, meist um ein weiteres Jahr.
Du kannst deine Kündigung in der Regel per Brief oder E-Mail senden. Zur Sicherheit nutzt du gleichzeitig mehrere Wege. Am besten aber verschickst du sie per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit qualifiziertem Sendebericht. Damit kannst du den Eingang beim Fitnessstudio nachweisen.
Fitnessvertrag vorzeitig kündigen
Grundsätzlich gilt auch bei Fitnessstudio-Mitgliedschaften: Vertrag ist Vertrag – und der ist für beide Seiten verbindlich. Im Februar 2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings entschieden, dass Verbraucher ihren Fitnessstudiovertrag außerordentlich kündigen können, wenn wichtige persönliche Gründe auftreten, die bei Vertragsabschluss noch nicht absehbar waren (AZ IIX ZR 42/10). Dazu gehören:
- Eine schwere Erkrankung kann eine außerordentliche Kündigung beim Fitnessstudio rechtfertigen. Allerdings gilt das nicht automatisch, sondern hängt vom Einzelfall ab. Für gewöhnlich heißt das: Die Erkrankung macht dich nicht nur kurzzeitig sportuntauglich, sondern dauerhaft und über die Vertragslaufzeit hinaus. Das musst du ggf. dem Fitnessstudio gegenüber mit einem ärztlichen Attest belegen.
- Hier verhält es sich ähnlich wie bei einer Krankheit: Dass sich Nachwuchs ankündigt, ist nicht automatisch ein Kündigungsgrund. Sondern nur dann, wenn du keinen Sport mehr treiben darfst. Also beispielsweise, wenn dir dein Arzt aufgrund einer Risikoschwangerschaft ein Sportverbot erteilt. In diesem Fall ist ein Attest sinnvoll.
- Bei einem Wohnungswechsel kommt es ebenfalls auf die individuelle Situation an. So kannst du berechtigt außerordentlich kündigen, wenn du beruflich weit versetzt wirst. Was allerdings als “weit” betrachtet wird, ist je nach Anbieter unterschiedlich. Eine Strecke von 30 bis 50 Kilometern kann noch als zumutbar gelten. Entscheidend für die Kündigungsfrist ist der Tag des Umzugs. Denn bis dahin kannst du das gewohnte Fitnessstudio noch besuchen. Ein anderes Beispiel: Du bist bei einer Fitnessstudiokette Mitglied, die auch in der Nähe deines neuen Wohnorts vertreten ist. In dem Fall ist eine Kündigung nicht zwangsläufig wirksam, weil von dir der Wechsel zu der Filiale verlangt werden kann.
Veränderter Leistungsrahmen des Fitnessstudios
Gravierende Verschlechterungen der Trainingsbedingungen können ebenfalls ein legitimer Grund sein, den Vertrag vorzeitig zu beenden. Beispiele dafür sind:
- Umwandlung eines Studios ausschließlich für Frauen in ein gemischtes Studio
- deutliche Verkleinerung des Geräteparks
- langwierige Bauarbeiten
- Wegfall des Saunabereichs
Machst du einen dieser Gründe geltend, musst du dem Studio zunächst eine Frist von drei bis vier Wochen setzen, in der es die Möglichkeit hat, die ursprüngliche Situation wiederherzustellen. Sollten die Umstände danach weiter bestehen, darfst kündigen. Die Verschlechterungen müssen dabei gravierend und andauernd sein. Der Wegfall einzelner Kurse, vorübergehend defekte Geräte oder zeitlich begrenzte Bauarbeiten reichen nicht aus.
Verlängerte Vertragslaufzeit wegen Corona-Schließung
Der Lockdown und weitere Einschränkungen wegen der Corona-Pandemie haben der Fitnessbranche stark zugesetzt. Viele Studios mussten schließen und/oder konnten für längere Zeit ihr Programm nur teilweise beziehungsweise in anderer Form (Videokurse) anbieten.
Klar ist: Bezahlen musst du nur für Leistungen, die du vertraglich vereinbart hast. War also dein Fitnessstudio vorübergehend geschlossen oder fuhr nur ein minimales Programm, brauchst du für diese Phase nichts oder nur einen Teil des Preises zu entrichten. Lass dabei aber wegen der unverschuldeten Notlage Nachsicht walten: Warst du mit dem geschmälerten oder alternativen Angebot deines Fitnessstudios zufrieden, überlege, ob du dich nicht lieber kulant zeigst und weiter den vollen Beitrag bezahlst. Möglicherweise trägst du damit zum Fortbestehen deines Studios bei und sorgst dafür, dass du auch in Zukunft hier trainieren kannst.
Nicht gefallen lassen solltest du dir aber, wenn dein Anbieter unabgesprochen deinen Vertrag um die Zeit seiner Schließung verlängert und deshalb eine eigentlich fristgerechte Kündigung ablehnt. Das ist rechtlich nicht haltbar.
Um hier von vornherein für klare Verhältnisse zu sorgen, solltest du zum einen deine Kündigung wie weiter oben beschrieben nachweisbar fristgerecht abschicken. Zum anderen stellst du deine Zahlung an das Fitnessstudio ein, sobald das ursprünglich vereinbarte Vertragsende erreicht ist. Dafür beendest du den Dauerauftrag für die Überweisung oder ziehst deine gegebene Einzugsermächtigung zurück.
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