15. Juni 2017, 9:12 Uhr
Horrende Gebühren sind rechtswidrig Rücklastschriftgebühren: Was Unternehmen verlangen dürfen
Wenn die Abbuchung fehlschlägt, veranschlagen insbesondere Mobilfunkbetreiber und Fluggesellschaften häufig horrende Rücklastschriftgebühren, die weit über die tatsächlichen Kosten hinausgehen. Dieses Vorgehen ist rechtswidrig, wie mehrere Gerichte bestätigt haben.
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Wann entsteht eine Rücklastschrift?
Die Bank erhält vom Gläubiger, beispielsweise einem Onlineshop, den Auftrag, den fälligen Betrag von Ihrem Konto einzuziehen. Ist dieser Einzug nicht möglich, kommt es zur Lastschriftrückgabe: Die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers wird rückgängig gemacht, wodurch ihm Kosten von rund 3 Euro entstehen. Wenn die Lastschrift fehlschlägt, liegt es meist an einem der folgenden Gründe: Das Konto ist nicht ausreichend gedeckt oder die Kontoverbindung wurde falsch angegeben.
Wie hoch dürfen die Rücklastschriftgebühren sein?
Mehrere Gerichte haben entschieden, dass die Gebühren für eine Rücklastschrift nur so hoch sein dürfen wie die tatsächlich entstandenen Kosten. Gebühren von 10 Euro, 15 Euro oder sogar 50 Euro sind rechtswidrig. Das entschieden das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (AZ 2 U 7/12), das Landgericht Hamburg (AZ 312 O 373/13) und das Landgericht Dortmund (AZ 8 O 55/06).
Zusätzlich zu den Rücklastschriftgebühren darf der Gläubiger Mahngebühren veranschlagen, deren Höhe bei maximal 2,50 Euro liegen darf.
Was ist bei zu hohen Rücklastschriftgebühren zu tun?
Sollten Sie mit deutlich überzogenen Forderungen konfrontiert werden, widersprechen Sie schriftlich und fordern Sie den Gläubiger auf, die tatsächlichen Kosten offenzulegen. Sollten die Rücklastschriftgebühren mittlerweile schon eingezogen worden sein, fordern Sie den Gläubiger außerdem zur Erstattung auf.
Bleibt die Firma stur, können Sie sich einen Rechtsbeistand suchen, der Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte hilft. Zusätzlich können Sie den Fall bei der Verbraucherzentrale melden, die das Unternehmen vermutlich abmahnen wird.
Wann müssen Sie die Gebühren nicht zahlen?
Seit Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens müssen die Handelspartner Sie darauf hinweisen, zu welchem Zeitpunkt der Betrag von Ihrem Konto eingezogen wird. Dieses Vorgehen nennt sich Pre-Notification und soll Ihnen helfen, die tatsächliche Deckung Ihres Kontos zu gewährleisten. Haben Sie keine solche Vorwarnung erhalten, müssen Sie auch die Kosten für die Rücklastschrift nicht übernehmen.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.