Den Rundfunkbeitrag bar bezahlen darf verboten werden blende11.photo, fotolia

15. Juni 2017, 14:44 Uhr

Zahlung von Rundfunkgebühren Rund­funk­bei­trag bar bezahlen darf verboten werden

Unbedingt einen Rundfunkbeitrag bar bezahlen ist kein Recht, auf das man sich berufen kann. Heute ist auch bei GEZ-Gebühren das bargeldlose Bezahlen üblich und darf in einer Satzung vorgeschrieben werden. So lautet ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster.

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Rund­funk­bei­trag bar bezahlen – ein Streitfall

Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem ein Rundfunkteilnehmer gegen den Westdeutschen Rundfunk (WDR) geklagt hatte. Er wollte einen Teil des Rundfunkbeitrags bar bezahlen, obwohl die Satzung des WDR mit SEPA-Lastschrift, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung nur eine bargeldlose Zahlung vorsieht. Der Kläger begründete seine Auffassung mit dem Bundesbankgesetz. Danach seien Euro-Banknoten das einzige unbeschränkte Zahlungsmittel. Das begründe sein Recht, alle Forderungen als Barzahlung erfüllen zu können. Das gelte auch für die GEZ-Gebühren.

Bar­geld­lo­se Zahlung darf vor­ge­schrie­ben werden

Die Klage erfolgte in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln (AZ 6 K 7425/15) und wurde dort abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster lehnte danach den Antrag ab, gegen diese Abweisung Berufung zuzulassen (AZ 2 A 1351/16). Es bezweifelte schon die Überzeugung des Klägers, die Gewichtung des Bargeldes bedeute, dass bargeldloser Zahlungsverkehr nicht grundsätzlich als einzige Möglichkeit vorgeschrieben werden dürfe.

Rechtsschutz

GEZ-Gebühren bar bezahlen ist unüblich

Das Gericht vertrat außerdem die Ansicht, dass weder das Bundesbankgesetz noch Grundrechte der Regelung in der WDR-Satzung widersprechen. Einen Rundfunkbeitrag bar zu bezahlen ist im Bereich der Massenverwaltung kein praktisches Verfahren. Bargeldloses Zahlen ist im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und Kostenminimierung gerechtfertigt. Da der Rundfunkteilnehmer letztlich die Verwaltungskosten indirekt mitträgt, sind niedrigere Kosten auch in seinem Interesse. Im übrigen sind die Maßstäbe der Zahlungsverfahren im Steuer- und Sozialversicherungsrecht übertragbar. Hier ist ebenfalls bargeldloses Zahlen üblich. Abschließend sah das Gericht beim Kläger auch keine unzumutbare Härte, für den Rundfunkbeitrag Barzahlung zu verbieten. Da er ein Girokonto hat, ist der Aufwand für bargeldloses Zahlen gering.

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