27. Juni 2017, 9:40 Uhr
Freiheiten im Studium Anwesenheitspflicht an der Uni: Ist sie erlaubt?
Die Anwesenheitspflicht an der Uni ärgert viele Studierende, weil sie ihnen oft unsinnig erscheint. Nicht immer herrscht Klarheit über die Regelungen. Sicherheit gibt im Zweifelsfall die Prüfungsordnung.
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Keine grundsätzliche Anwesenheitspflicht in der Uni
Das Grundgesetz garantiert in Artikel 2 allgemeine Handlungsfreiheit und in Artikel 12 die Berufsausübungsfreiheit. Und § 4 Hochschulrahmengesetz (HRG) beschreibt die allgemeine Studierfreiheit. Das allein macht eine bedingungslose Anwesenheitspflicht fragwürdig. Trotzdem legen viele Lehrende an Universitäten eine Anwesenheitspflicht fest und es kommt zum Streit mit den Studierenden.
Bildung ist Sache der Bundesländer, weshalb die genauen Regelungen vom jeweiligen Studienort abhängig sind. Das Hochschulzukunftsgesetz (HZG NRW) in Nordrhein-Westfalen klärt zum Beispiel ganz genau, wann die Anwesenheitspflicht legitim ist: Wenn das Lernziel nicht mit anderen Mitteln als der direkten Teilnahme erreicht werden kann. Beispiele dafür sind:
• Laborversuche
• Exkursionen
• Sprachkurse
• Praktika
Auch andere Seminare können zur Anwesenheit verpflichten. Entweder weil sie ähnlich praktisch orientiert sind und dabei eine Größe von 30 Teilnehmern nicht übersteigen oder weil die Uni die Anwesenheitspflicht in der Prüfungsordnung verankert hat. Wenn die Prüfungsordnung es vorsieht, können auch Vorlesungen ohne praktischen Anteil die Anwesenheit als Prüfungsvoraussetzung erfordern.
Ungerechtfertigte Anwesenheitspflicht: Das können Studierende tun
Liest der Professor ohnehin nur Folien vor oder ist bei überfüllten Seminaren keine praktische Übung möglich, steht die Rechtmäßigkeit der Anwesenheitspflicht infrage – auch dann, wenn sie in der Prüfungsordnung verankert ist. In diesem Falle können sich Studierende an die Studierendenvertretung wenden, die den Fall prüfen und gegebenenfalls beanstanden kann. Die Prüfungsordnung wird vom Fakultäts- beziehungsweise Fachbereichsrat beschlossen, der zum Teil aus Vertretern der Studierenden besteht. Es gibt also durchaus Möglichkeiten, an der Anwesenheitspflicht zu rütteln.
Wie steht es im Krankheitsfall?
In der Regel erlauben Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht zwei Fehltage, bevor ein Ausschluss von der Prüfung erfolgt. Diese Fehltage werden nicht durch Krankheit aufgebraucht. Es muss allerdings auf Verlangen ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
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