27. Juni 2017, 14:16 Uhr
Höhere Sicherheit Anspruch auf Laser-Blindenstock für blinde Menschen
Einen Blindenstock erhalten gesetzlich krankenversicherte Blinde über die Heil- und Hilfsmittelversorgung. Diese kommt für Geräte und Gegenstände auf, die eine körperliche Beeinträchtigung ausgleichen, ihr vorbeugen oder eine Heilbehandlung sichern. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Koblenz kann dabei Anspruch auf einen Laser-Blindenstock bestehen, der für mehr Sicherheit sorgt.
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Antrag auf Laser-Blindenstock zunächst abgelehnt
In dem vorliegenden Fall hatte eine gesetzlich versicherte blinde Frau zunächst einen regulären Blindenstock genutzt. Die Kosten hierfür und für die zugehörigen Schulungen hatte ihre Krankenkasse über die Hilfsmittelversorgung übernommen. Später beantragte die Frau einen Laser-Blindenstock, mit dem sich nicht nur Hindernisse am Boden, sondern auch in Kopf- und Brusthöhe identifizieren lassen.
Die Kostenübernahme hierfür lehnte die Krankenkasse allerdings ab, weil sie den regulären Stock für ausreichend befand. In der folgenden Gerichtsverhandlung erklärte die Betroffene, sie habe sich schon häufig durch höher gelegene Hindernisse wie Äste, Sonnenschirme oder Werbeschilder verletzt, die sie mit ihrem Blindenstock nicht erkennen könne.
Hilfsmittelversorgung: Krankenkasse muss Kosten übernehmen
Das Sozialgericht Koblenz gab der blinden Frau recht und erklärte, die Krankenkasse müsse sowohl die Kosten für den Laser-Blindenstock als auch für zehn Trainingsstunden damit übernehmen (AZ S 11 SO 62/15). Der Stock biete erhebliche Vorteile gegenüber einem herkömmlichen und helfe dabei, schwere Verletzungen zu vermeiden. Die von der Frau genannten Hindernisse seien im allgemeinen Umfeld ständig vorhanden. Sie benötige also den Laser-Blindenstock, um ein selbstbestimmtes Leben zu führen und zum Beispiel einer Beschäftigung nachzugehen oder soziale Kontakte zu pflegen.
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