3. Juli 2017, 9:20 Uhr
Gesetzlicher Mindesturlaub Urlaub in der Probezeit: Besteht ein Anspruch?
Darf man in der Probezeit Urlaub nehmen? Selbstverständlich. Die Probezeit bedeutet, dass die Kündigungsfrist verkürzt ist – in der Regel auf zwei Wochen (§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Ihr Urlaubsanspruch besteht trotzdem.
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Ab wann darf man in der Probezeit Urlaub nehmen?
Sie erarbeiten jeden Monat ein Zwölftel Ihres gesetzlichen Mindesturlaubs. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind das 24 Tage pro Jahr, also zwei Tage pro Monat. Nach einem Monat Arbeit haben Sie daher das Recht auf zwei Tage Urlaub – in der Probezeit ebenso wie in der regulären Beschäftigung. Sie könnten auch nach zwei Wochen bereits einen Tag Urlaub nehmen.
Der volle Urlaubsanspruch, also alle 24 Tage im Falle einer Sechs-Tage-Woche, gilt gemäß § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) allerdings erst nach sechsmonatiger Beschäftigung im Unternehmen. Vorher ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Ihnen mehr Urlaub zu gewähren, als Sie bereits erarbeitet haben. Sie können also nicht nach einem Monat Arbeit schon drei Wochen Urlaub verlangen. Da nach einem halben Jahr üblicherweise auch die Probephase endet, stellt sich die Frage nach Urlaub in der Probezeit dann meist nicht mehr.
Diese Regelungen beziehen sich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Gewährt Ihr Arbeitnehmer freiwillig mehr Urlaubstage, darf er den Anspruch darauf selbst regeln.
Wann darf der Arbeitgeber den Urlaub in der Probezeit verweigern?
Ihr Arbeitgeber darf auch in der Probezeit Urlaub nur dann verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen, wie etwa ein hohes Auftragsvolumen oder kranke Kollegen. Allein die Tatsache, dass Sie noch in der Probezeit sind, ist kein rechtsgültiger Grund.
Was passiert mit dem Urlaub bei einer Kündigung in der Probezeit?
Sollte es in der Probezeit zu einer Kündigung kommen, haben Sie Anspruch auf Ihren Resturlaub – entweder in Form von freien Tagen oder als Auszahlung.
Hatten Sie Urlaub in der Probezeit und wechseln dann den Arbeitgeber, haben Sie für das laufende Jahr entsprechend weniger Urlaubstage in der neuen Firma übrig. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird beim Arbeitsplatzwechsel nicht zurückgesetzt.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema: Urlaubsanspruch
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