6. Juli 2017, 14:08 Uhr
Pädagogische Kompetenz Klasseneinteilung in der Grundschule: Kein Mitspracherecht
Bei der Klasseneinteilung in der Grundschule möchten Eltern gern einbezogen werden, wenn es um die Entscheidung geht, mit welchen Kindern ihr Sprössling in eine Schulklasse kommt. Wenngleich viele Grundschulen sehr offen und flexibel mit Wünschen zur Klasseneinteilung umgehen, besteht doch kein Anspruch der Eltern auf die Umsetzung der geäußerten Wünsche, wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zeigt.
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Eilantrag zur Verlegung in eine andere Schulklasse
Im vorliegenden Fall trat der Konflikt bezüglich der Zusammensetzung der Schulklasse erst zu Beginn des zweiten Jahres in der Grundschule auf: Zuvor gab es zwei erste Klassen. Da aber vier neue Schüler für den zweiten Jahrgang hinzustoßen sollten, entschied die Grundschule, drei zweite Klassen zu schaffen und die Kinder neu aufzuteilen. Die Eltern sahen das Wohl ihrer Tochter gefährdet, weil in der neuen Schulklasse ein hoher Anteil von Kindern mit Migrationshintergrund sein sollte. Sie fürchteten um die freie Entfaltung ihres Kindes, da in der Schulklasse sonst vor allem leistungsschwache und sozial auffällige Mitschüler mit Sprachdefizit seien.
Klasseneinteilung der Grundschule war sachgerecht
Die Grundschule argumentierte, dass bei der neuen Klasseneinteilung auf ausgewogene Verhältnisse geachtet wurde: Die meisten Kinder seien durchschnittlich, vier besonders leistungsstark, zwei leistungsschwächer und nur eines habe Sprachdefizite.
Nach einer Prüfung entschied das Verwaltungsgericht Hannover, dass die Zusammensetzung der Schulklasse sachgerecht und pädagogisch angemessen ist. Der Gesetzgeber schreibt keine Quote für den Migrationshintergrund bei der Klassenaufteilung in der Grundschule vor, sodass daraus kein Anspruch erwächst. Darüber hinaus betonte das Gericht, dass der Migrationshintergrund keinen Rückschluss auf Leistungsfähigkeit, Arbeits- oder Sozialverhalten zulasse. Den Vorwurf, in der Klasse seien nur leistungsschwache Schüler, hatte die Grundschule glaubhaft widerlegt. Der Eilantrag wurde daher abgelehnt (AZ 6 B 5376/17).
Wunschlisten sind Entgegenkommen der Grundschule
Das Gericht wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass eine schulorganisatorische Maßnahme nur dann verfassungsrechtlich bedenklich ist, wenn dadurch ein Entwicklungsnachteil für die betroffenen Schüler entsteht.
Die Berücksichtigung der elterlichen Wünsche bei der Klasseneinteilung für die Grundschule – zum Beispiel in Hinblick auf Freunde, Wohnort oder andere Faktoren – ist also ein Entgegenkommen der Schule. Vorrang haben pädagogische Entscheidungen. Es besteht kein genereller Anspruch auf die Zuteilung zu einer bestimmten Schulklasse.
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