Scheidungsfolgenvereinbarung und Trennungsvereinbarung krivinis, Fotolia

17. Juli 2017, 11:00 Uhr

Rosenkrieg vermeiden Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung und Trennungsvereinbarung

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder eine Trennungsvereinbarung können dieselben Inhalte haben wie ein Ehevertrag. Sie unterscheiden sich lediglich in Hinblick auf Vereinbarungs- und Gültigkeitszeitpunkt. Je nach Inhalt der Vereinbarung ist mitunter eine Beurkundung durch den Notar nötig.

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Unter­schied zum Ehevertrag

Ein Ehevertrag wird meist vor der Hochzeit geschlossen. Die Scheidungsfolgen- oder Trennungsvereinbarung treffen die Partner dagegen gemeinsam, wenn das Ende der Beziehung bereits absehbar ist. Eine Trennungsvereinbarung regelt die Verbindlichkeiten, für den Fall, dass die Partner sich trennen, aber noch nicht endgültig geschieden sind. Die Scheidungsfolgenvereinbarung klärt im Vorfeld die Rechte und Pflichten nach der rechtsgültigen Scheidung. Inhaltlich besteht kein grundsätzlicher Unterschied, alle drei Vereinbarungen können dieselben Dinge regeln.

Was ist der Inhalt einer Trennungsvereinbarung?

Die individuellen Inhalte legen die Partner selbst fest. Üblicherweise werden Dinge geklärt wie:

• Sorge- und Umgangsrecht
Wer behält die Wohnung?
• Kreditverbindlichkeiten
• Aufteilung des Hausrats
• Unterhaltsansprüche

Während in einer Trennungsvereinbarung ein Trennungsunterhalt vereinbart werden kann, wird in einer Scheidungsfolgenvereinbarung gegebenenfalls der nacheheliche Unterhalt samt Versorgungsausgleich geregelt.

Wozu ist eine Trennungs- oder Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung gut?

Mit einer Trennungsvereinbarung können Sie einen Rosenkrieg vermeiden und beschleunigen die gerichtlichen Entscheidungsprozesse. Ohne lange Verhandlungen sparen meist alle Beteiligten Zeit, Geld und Nerven.

RechtsschutzWelche Form muss eine Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung haben?

Theoretisch können Sie viele Absprachen mündlich treffen. Ändert Ihr Partner aber seine Meinung, können Sie Ihre Ansprüche vor Gericht schlecht durchsetzen, wenn es kein entsprechendes Dokument gibt.

Einige Inhalte sind nach Vorgabe des Gesetzgebers immer formbedürftig, das heißt sie müssen schriftlich vereinbart und von einem Notar beurkundet werden.

Zu diesen Inhalten gehören zum Beispiel Regelungen bezüglich:

• Zugewinnausgleich
• Übertragung von Immobilien
• Erbfolge und Erbanteile

Ein einzelnes Dokument kann durchaus Vereinbarungen für den Zeitraum der Trennung und die Zeit nach der Scheidung beinhalten und so Trennungsvereinbarung und Scheidungsfolgenvereinbarung kombinieren. Die Formpflicht betrifft das gesamte Dokument, das heißt, wenn Sie in einer Trennungsvereinbarung formbedürftige Absprachen treffen und die Vereinbarung nicht beglaubigen lassen, sind auch alle anderen Absprachen nichtig – selbst wenn sie eigentlich keiner speziellen Form bedürfen.

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