26. Juli 2017, 9:06 Uhr
Verwandtschaftsgrad entscheidend Freibetrag bei der Erbschaftsteuer: Welche Grenzen gelten?
Nach der ersten Freude über ein größeres Erbe stellt sich häufig die Frage nach der Erbschaftsteuer. Ein Freibetrag ist dabei zwar vorgesehen, allerdings fällt dieser nicht für jeden Erben gleich hoch aus. Entscheidend ist der Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen, hier gibt es genaue gesetzliche Regelungen.
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Höchster Freibetrag bei der Erbschaftsteuer für Ehepartner
Grundsätzlich gilt: Wer in Deutschland erbt, muss gemäß Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) einen Teil des ihm überlassenen Vermögens an den Fiskus abtreten. In der Praxis bleiben jedoch viele Erben von der Erbschaftsteuer verschont, da hierbei ein Freibetrag berücksichtigt wird. Nur der Teil der Erbmasse, der über diese Grenzen hinausgeht, muss versteuert werden. Je enger der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, desto höher fällt der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer aus. Am stärksten profitieren daher Ehepartner: Hier liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro. Sie müssen also erst dann Erbschaftsteuer zahlen, wenn der Wert der Erbmasse eine halbe Million Euro übersteigt.
Erbschaftsteuer-Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad im Überblick
Folgende Freibeträge werden bei der Erbschaftsteuer angesetzt:
- Ehepartner: 500.000 Euro
- Kinder (einschließlich Stief- und Adoptivkinder) sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind: 400.000 Euro
- Enkel (deren Eltern noch leben) und Urenkel: 200.000 Euro
- Eltern und Großeltern: 100.000 Euro
- Geschwister und deren Kinder, geschiedene Ehepartner, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern: 20.000 Euro
- nicht verwandte Erben: 20.000 Euro
Bei einer Erbmasse von weniger als 20.000 Euro fällt also grundsätzlich keine Erbschaftsteuer an, da selbst der geringste Freibetrag von 20.000 Euro für entfernt oder nicht verwandte Erben nicht überstiegen wird.
Versorgungsfreibetrag für Ehepartner und Kinder
Neben den oben genannten allgemeinen Freibeträgen wird für Ehepartner sowie für biologische und adoptierte Kinder des Verstorbenen zudem ein sogenannter Versorgungsfreibetrag berücksichtigt. Dem überlebenden Ehepartner wird nach § 17 ErbStG ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 256.000 Euro gewährt. Bei erbenden Kindern richtet sich die Höhe des Versorgungsfreibetrags nach ihrem Alter:
- bis 5 Jahre: 52.000 Euro
- 6 bis 10 Jahre: 41.000 Euro
- 11 bis 15 Jahre: 30.700 Euro
- 16 bis 20 Jahre: 20.500 Euro
- 21 bis 27 Jahre: 10.300 Euro.
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