10. August 2017, 10:10 Uhr
Abzweigungsantrag Kindergeld ans Kind auszahlen: Wann es in Frage kommt
Die Familienkasse kann das Kindergeld ans Kind auszahlen, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht dauerhaft nicht nachkommen. Dafür muss das volljährige Kind einen sogenannten Abzweigungsantrag stellen. Auf keinen Fall sollte ein kindergeldberechtigter Elternteil das Geld inoffiziell an das Kind weiterleiten, denn das kann rechtlich schwierig werden.
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Kindergeldberechtigter ist immer ein Elternteil
Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Daher wird das Kindergeld an einen der Elternteile ausgezahlt, auch wenn die Leistungen explizit dem Kind zu Gute kommen sollen. Kindergeldberechtigter ist bei getrennt lebenden Eltern derjenige, bei dem das Kind lebt oder der den höheren Barunterhalt leistet, sofern das Kind bereits einen eigenen Haushalt hat.
Möglichkeiten Kindergeld ans Kind auszuzahlen
Wenn Ihr Kind bereits ausgezogen ist, möchten Sie als kindergeldberechtigter Elternteil womöglich das Kindergeld ans Kind auszahlen lassen. Statt selbst das Geld von Ihrem Konto an Ihr Kind weiterzuleiten, kann das Kind einen sogenannten Abzweigungsantrag stellen. Nach der Bewilligung zahlt die Familienkasse das Kindergeld direkt an Ihr Kind aus.
Warum ein Abzweigungsantrag?
Es kommt vor, dass der Kindergeldanspruch erlischt, zum Beispiel, weil Ihr volljähriges Kind die Ausbildung abbricht. Fordert die Familienkasse dann zu viel geleistete Zahlungen zurück, werden Sie als Kindergeldberechtigter in die Pflicht genommen – auch wenn Sie das Kindergeld vollständig an Ihr Kind weitergeleitet haben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (AZ VI R 83/99).
Mit einem Abzweigungsantrag sind Sie als Kindergeldberechtigter auf der sicheren Seite, da eventuelle Rückforderungen gegebenenfalls an das Kind gerichtet werden.
Abzweigungsantrag: Voraussetzungen
Das Amt wird nur dann das Kindergeld ans Kind auszahlen, wenn das Kind nicht im elterlichen Haushalt lebt und der kindergeldberechtigte Elternteil:
• dauerhaft keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt
• dauerhaft zu wenig Unterhalt leistet
• dauerhaft keinen Unterhalt leisten kann
Auch bei Zweitausbildungen, zu deren Finanzierung die Eltern nicht verpflichtet sind, kann mitunter eine Abzweigung möglich sein (BFH AZ VIII R 50/01).
Das sollten Sie bedenken
Wenn Ihr Kind einen Abzweigungsantrag stellt, bekommen Sie als Kindergeldberechtigter die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Bewilligung des Antrags werden die Kindergeldzahlungen eingefroren.
Die offizielle Bearbeitungszeit durch die Familienkasse liegt bei sechs Wochen, sie kann sich aber – je nach Prüfungsaufwand – auch über mehrere Monate hinziehen. Eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.