10. August 2017, 15:12 Uhr
Transparenz bei der Erbverteilung Nachlassverzeichnis: Wann ist es sinnvoll und notwendig?
Ein Nachlassverzeichnis hilft Erben, einen Überblick über den Nachlass zu erhalten, und ist meist dann wichtig, wenn um den Pflichtteil gestritten wird.
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Was ist ein Nachlassverzeichnis?
Ein Nachlassverzeichnis listet das vollständige Vermögen des Erblassers auf und umfasst sowohl Werte als auch Verbindlichkeiten. Dabei gibt es zwei verschiedene Arten:
• private Auflistung durch den Erben
• notarielles Nachlassverzeichnis
Jeder mit Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe hat das Recht, bei der Verzeichniserstellung persönlich anwesend zu sein. Das Nachlassgericht kann im Streitfall die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses anordnen und dafür sogar eine Frist setzen.
Wann muss ein Nachlassverzeichnis erstellt werden?
Das Verzeichnis muss erstellt werden, wenn Personen aus der Erbfolge das verlangen. Besonders häufig kommt das vor, wenn enterbte Personen ihren Pflichtteil erstreiten wollen; das Verzeichnis bildet dann die Berechnungsgrundlage.
Auch ein Testamentsvollstrecker ist im Zuge seiner Aufgabe verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Bei minderjährigen Erben wird das Nachlassverzeichnis bis zur Volljährigkeit beim Familiengericht hinterlegt.
Warum ist es sinnvoll?
Eine solche Aufstellung ist nicht nur hilfreich, wenn es um den Pflichtteil geht. Auch für Alleinerben kann sich ein Überblick über die Finanzen und Verbindlichkeiten des Erblassers lohnen: Wenn die Kosten die Werte übersteigen, ist es mitunter sinnvoll, das Erbe auszuschlagen.
Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis
Wenn Zweifel an der Aufstellung bestehen, die der Erbe vorlegt, kann ein Notar hinzugezogen werden, der dann ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt. Die damit verbundenen Kosten sind grundsätzlich vom Erben zu tragen. Der Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis besteht unabhängig davon, ob der Erbe bereits eine private Auflistung vorgelegt hat.
Was passiert, wenn der Nachlass wertlos ist?
Einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) München verhandelt: Die Eltern hatten den Sohn im Zuge eines "Berliner Testaments" vom Erbe ausgeschlossen. Nach dem Tod des Vaters wollte der Mann seinen Pflichtteil gegenüber der Mutter geltend machen und verlangte neben der privaten Aufstellung auch ein notarielles Nachlassverzeichnis. Er bot an, die Notarkosten nötigenfalls selbst zu tragen. Die Mutter verweigerte das notarielle Nachlassverzeichnis, weil der Nachlass insgesamt wertlos sei.
Das Gericht entschied, dass Erben die Kosten einer notariellen Aufstellung nicht aus ihrem eigenen Vermögen bestreiten müssen, wenn der Nachlass die Gebühren nicht deckt. Dennoch bleibt der Anspruch von Pflichtteilsberechtigten unberührt: Wer also um seinen Pflichtteil streitet und bereit ist, die Notarkosten selbst zu tragen, wird auch ein notarielles Nachlassverzeichnis erhalten (AZ 6 O 2889/16). Der Notar muss dann vom Erben beauftragt werden.
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