Eine Erschwerniszulage ist im individuellen Arbeitsvertrag geregelt artiemedvedev, Fotolia

24. August 2017, 15:20 Uhr

Mehr Geld für harte Arbeit Erschwer­nis­zu­la­ge: Wann besteht ein Anspruch darauf?

Eine Erschwerniszulage kann individuell mit dem Arbeitgeber vereinbart werden; ein Rechtsanspruch besteht nur in bestimmten Fällen. Sie unterliegt dem Pfändungsschutz, ist aber nicht steuerfrei.

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Was ist die Erschwerniszulage?

Die Erschwerniszulage ist eine Zahlung, den der Arbeitgeber zusätzlich leistet, wenn Sie besonders belastende oder besonders gefährliche Arbeiten ausführen. Arbeitsbedingungen, die eine Erschwerniszulage rechtfertigen, sind zum Beispiel:

• Schmutz & Lärm
• Hitze & Kälte
• Gase & Säuren
• körperliche & geistige Gefahr

Geregelt werden solche Zulagen im Arbeitsrecht beziehungsweise bei Staatsangestellten im Verwaltungsrecht.

Wann besteht Anspruch auf Erschwerniszulage?

Die Gewährung von Erschwernis- oder Gefahrenzulagen ist vertraglich geregelt, das heißt im individuellen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung. Auch betriebliche Übung, also die Tatsache, dass eine Erschwerniszulage in Ihrem Betrieb allgemein üblich ist, kann einen Rechtsanspruch begründen.

Gibt es eine Erschwer­nis­zu­la­ge an Sonn- und Feiertagen?

Wenn es nicht vertraglich anders geregelt ist, steht Ihnen für die Arbeit an Sonn- oder Feiertagen lediglich ein Ausgleichsruhetag binnen zwei beziehungsweise acht Wochen zu. Eine zusätzliche Vergütung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Aktuelles Urteil: Pfän­dungs­schutz für Erschwerniszulagen

In einem aktuellen Fall entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass die zusätzliche Vergütung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als Erschwerniszulage gilt und deshalb im Sinne von § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) dem Pfändungsschutz unterliegt (AZ 10 AZR 859/16). Für andere Zuschläge gilt dieser besondere Schutz nicht.

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Die Klägerin arbeitete als Hauspflegerin und befand sich in der Wohlverhaltensphase eines aufgehobenen Insolvenzverfahrens. Die beklagte Arbeitgeberin führte daher den pfändbaren Teil der Vergütung an den Gläubiger ab. Auch tariflich geregelte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit wurden dabei einbezogen, was die Klägerin als falsch empfand und deshalb das vor Gericht ging.

Auch wenn das BAG einige der Sondervergütungen als Erschwerniszulage – und damit als unpfändbar – einstuft, gilt der Pfändungsschutz nur für eine Zulage in üblicher Höhe. Damit sollen die Interessen des Gläubigers geschützt werden.

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