4. September 2017, 15:12 Uhr
Wiederholen ist gestohlen? Geschenke zurückfordern: Wann ist das möglich?
Wer Geschenke zurückfordern will – zum Beispiel nach einer Trennung – hört oft das Sprichwort "Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen!" Das stimmt jedoch nicht immer, denn unter bestimmten Bedingungen ist es durchaus erlaubt, ein einstiges Geschenk zurückzufordern.
Wann darf man Geschenke zurückfordern?
Sie können laut § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) große Geschenke zurückfordern, wenn Sie als Schenker verarmt sind. Das kann auch in Zusammenhang mit der Bewilligung von Sozialleistungen relevant sein. Bei grobem Undank können Sie das Geschenk ebenfalls innerhalb eines Jahres zurückverlangen (§530 BGB). Als grober Undank zählen zum Beispiel schwere Misshandlungen, nicht aber ein simpler Streit. War das Geschenk an Auflagen geknüpft, dürfen Sie es zurückfordern, wenn die Auflagen nicht eingehalten werden (§ 525 BGB).
Was weg ist, ist weg
Generell gilt: Was weg ist, ist weg. Hat der Beschenkte das Geschenk nicht mehr, kann er es auch nicht zurückgeben und muss dafür auch keinen Ausgleich zahlen. Auch nach mehr als 10 Jahren oder wenn die Rückgabe des Geschenks den Beschenkten in große finanzielle Schwierigkeiten bringen würde, ist es nicht legitim, das Geschenk zurückzufordern.
Aktueller Fall: Geschenke nach der Trennung zurückfordern
Am häufigsten werden Geschenke wohl zurückgefordert, wenn Partner sich trennen. Nur weil die Beziehung vorüber ist, müssen Geschenke aber nicht zwangsläufig an den ehemaligen Partner zurückgegeben werden, wie kürzlich das Landgericht Köln bestätigt hat.
Im aktuellen Fall hatte der Mann seiner Freundin einen Kleinwagen samt Winterreifen gekauft, damit sie nach dem geplanten Einzug in die gemeinsame Wohnung noch zur Arbeit käme. Einige Monate später folgte die Trennung und der Mann verklagte seine Ex-Partnerin auf die Rückgabe des geschenkten Fahrzeugs. Sie weigerte sich und verlangte im Gegenzug die Herausgabe der zugehörigen Winterreifen, die noch beim Kläger lagerten.
Geschenkt ist geschenkt
Das Gericht entschied zugunsten der Frau: Eine Rückforderung oder ein finanzieller Ausgleich ist nur dann angedacht, wenn das Geschenk deutlich über das hinausgeht, was Partner in einer Beziehung üblicherweise füreinander leisten. Außerdem muss das Geschenk vermögenstechnisch relevant sein. Der 6.000 Euro teure Wagen war zwar teuer, gemessen an den Vermögensverhältnissen des Klägers aber keine herausragende finanzielle Leistung. Die Frau darf das Auto behalten, der Kläger muss die Winterreifen herausgeben (AZ 3 O 280/16).
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