Wenn sie ein Handy gefunden haben, müssen sie den Fund anzeigen mooshny, Fotolia

11. September 2017, 14:28 Uhr

Fundsachen nicht einfach behalten Handy gefunden: So sollten Sie vorgehen

Wenn Sie ein Handy gefunden haben, müssen sie den Fund anzeigen – entweder beim Eigentümer, der Polizei oder dem Fundbüro. Wird das verlorene Mobiltelefon abgeholt, steht Ihnen sogar ein Finderlohn zu.

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Handy gefunden, Eigen­tü­mer gesucht

Wenn Sie ein Handy finden, können Sie es direkt im Fundbüro oder bei der Polizei abgeben. Meldet der ursprüngliche Handybesitzer seinen Verlust dort, bekommt er das Gerät zurück. Da sich der Eigentümer aber sicher freut, wenn er sein Telefon schnell zurückbekommt, können Sie auch vorher versuchen, ihn selbst zu kontaktieren – verpflichtet sind Sie dazu allerdings nicht. Sollten Sie es dennoch gern probieren wollen, schauen Sie im Handy nach eindeutig vertrauten Kontakten wie "Mama" oder "Schatz" und stellen Sie darüber einen Kontakt her. Auch der Mobilfunkbetreiber, den Sie auf der SIM-Karte erkennen können, kann anhand der SIM-Nummer den Vertragspartner ausfindig machen und benachrichtigen.

Vorsicht: Behalten Sie das Gerät einfach, machen sie sich der Fundunterschlagung schuldig, was laut § 246 Strafgesetzbuch (StGB) mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Haft geahndet werden kann.

Gibt es Fin­der­lohn, wenn ich ein Handy gefunden habe?

Rechtsschutz

Gemäß § 971 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) steht Ihnen ein Finderlohn zu, wenn Sie ein Handy gefunden haben und es wieder zurück zu seinem Eigentümer gelangt ist. Für Wertsachen unter 500 Euro beträgt der Finderlohn in der Regel fünf Prozent, bei einem Wert über 500 Euro drei Prozent. Sollte sich nach sechs Monaten noch niemand gemeldet haben, gehört das Telefon Ihnen.

Allerdings sind viele Handys gesperrt, zum Beispiel mit einem SIM-Lock. Wenn Ihr Fundstück nach einem halben Jahr Ihnen gehört, können Sie es deshalb vielleicht gar nicht benutzen. Haben Sie dann einen Anspruch darauf, dass der Netzbetreiber das Gerät entsperrt? Nein, befand das Amtsgericht München mit der Begründung, dass dadurch die im Handy gespeicherten Daten einsehbar wären, was eine gravierende Datenschutzverletzung darstellen würde. Wer ein gesperrtes, nicht nutzbares Handy gefunden hat, hat auch genau darauf Anspruch: ein gesperrtes, nicht nutzbares Handy (AZ 213 C 7386/17).

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