20. September 2017, 15:54 Uhr
Sichere Mobilität Hartz IV und Auto: Das ist zu beachten
Ein Auto kann für Empfänger von Hartz IV sehr wichtig sein, denn damit können sie zu Vorstellungsgesprächen oder später auch zu einer weiter entfernten Arbeitsstätte fahren. Der Gesetzgeber schützt dieses Mobilitätsbedürfnis.
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Auto von Hartz-IV-Empfängern muss angemessen sein
Das Zweite Sozialgesetzbuch (SGB II) schreibt in § 12 SGB II genau vor, welches Vermögen bis zu welchem Betrag verwertet werden muss, bevor ein Antragsteller Anspruch auf Hartz IV hat. In § 12 Art. 3 SGB II wird das sogenannte Schonvermögen aufgelistet, also die Dinge, die nicht angetastet werden. Dort wird auch erwähnt, dass jede erwerbsfähige Person einer Bedarfsgemeinschaft ein angemessenes Kraftfahrzeug besitzen darf. Was für einen Hartz-IV-Empfänger als angemessen gilt, definiert das Gesetz nicht. Das haben allerdings Gerichte in den vergangenen Jahren getan: Das Bundessozialgericht (BSG) entschied 2007, dass ein Auto mit einem Zeitwert von 7.500 Euro legitim ist (AZ B 14/7b AS 66/06 R).
In Einzelfällen ist ein teures Auto auch bei Hartz IV gestattet
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts gibt Ihnen die Sicherheit, dass ein Auto unter diesem Wert dem Hartz-IV-Antrag nicht im Wege steht. Im Einzelfall kann der Leistungsträger die Grundsicherung auch bewilligen, wenn der Empfänger einen wertvolleren Wagen fährt – zum Beispiel wenn Sie auf ein Automatikgetriebe angewiesen sind (Sozialgericht Detmold, AZ 4 AS 17/05). Wer sonst kein Vermögen besitzt und auch mit der Differenz zwischen den 7.500 Euro und dem Restwert des Autos den Vermögensfreibetrag für Hartz-IV-Empfänger nicht ausschöpft, darf den Wagen ebenfalls behalten.
Es gilt: Ein Auto pro Person
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verhandelte kürzlich einen Fall, in dem eine Familie einen Neuwagen gekauft hatte, kurz bevor der Vater arbeitslos wurde. Als der Hartz-IV-Antrag gestellt wurde, hatte das Auto noch einen Restwert von circa 11.000 Euro; zusätzlich besaßen die Eheleute Lebensversicherungen im Gesamtwert von 15.600 Euro und waren damit deutlich über dem Vermögensfreibetrag.
Der Antrag wurde daher abgelehnt. Die Eheleute argumentierten, dass Sie gemeinsam ein Auto teilten und wollten beide ihren jeweiligen Freibetrag von 7.500 Euro auf dasselbe Auto anwenden. Das Gericht lehnte diese Argumentation ab: Der Gesetzgeber schützt mit der Regelung die Mobilität von Hartz-IV-Empfängern, nicht deren Vermögen (AZ L 11 AS 35/17).
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