22. September 2017, 12:52 Uhr
Was kostet ein Erbe? Erbschaftsteuer berechnen: Steuersätze und Steuerklassen
Wie Sie die Erbschaftsteuer berechnen wollen, richtet sie sich vor allem nach der Höhe des Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen. Im weiteren Verlauf werden auch noch andere Faktoren wichtig, wie etwa Freibeträge. All das findet sich in Deutschland im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
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Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad
In § 15 ErbStG finden Sie die Steuerklassen zur Berechnung der Erbschaftsteuer:
• Steuerklasse 1: Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Eltern und Großeltern
• Steuerklasse 2: Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Partner
• Steuerklasse 3: alle anderen
Dabei gilt: Die Einstufung in die Steuerklasse 1 der Erbschaftsteuer ist relativ günstig, die Berechnung nach Steuerklasse 3 eher teuer – nicht zuletzt, weil sich die Freibeträge stark unterscheiden.
Höhe des Vermögens und Steuerklasse bestimmen Steuersätze
In § 19 ErbStG finden Sie eine übersichtliche Tabelle, der Sie den prozentualen Steuersatz entnehmen können, den Sie an den Staat abführen müssen. Dabei gilt: Je weniger geerbt wurde und je enger Sie verwandt waren, desto günstiger ist das Erbe. Wenn Sie zum Beispiel 75.000 Euro oder weniger erben, bezahlen Sie folgende Erbschaftsteuer:
• Steuerklasse 1: 7 Prozent
• Steuerklasse 2: 15 Prozent
• Steuerklasse 3: 30 Prozent
Die letzte Staffelungsgrenze liegt bei Vermögen von mehr als 26.000.000 Euro. Dann betragen die Steuersätze für die jeweiligen Steuerklassen 30, 43 und 50 Prozent.
Da die Abstände zwischen den Staffelungen sehr groß sind, gibt es die Härtefallregelung. Sie soll vermeiden, dass jemand, der 75.100 Euro erbt, aufgrund des höheren Steuersatzes am Ende weniger in der Hand hat als jemand, der 75.000 erbt. Daher wird das Vermögen zwischen den einzelnen Staffelschritten nur zur Hälfte berechnet.
So berechnen Sie das Vermögen für die Erbschaftsteuer
Das steuerpflichtige Vermögen ist nicht einfach das, was Ihnen hinterlassen wurde. Vielmehr können Sie vom Wert der Erbschaft noch einiges abziehen:
• Schulden des Erblassers
• Kosten für Bestattung und Grabpflege
• Freibeträge
Auch ohne Quittungen dürfen Sie für die Nachlasskosten pauschal 10.300 Euro angeben.
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