Polizeigewahrsam darf nicht willkürlich erfolgen BortN66, Fotolia

26. September 2017, 13:52 Uhr

Keine polizeiliche Willkür Poli­zei­ge­wahr­sam: Was darf die Polizei?

Der Polizeigewahrsam ist eine Freiheitsentziehung nach Artikel 104 Grundgesetz (GG). Eine solche Maßnahme darf nicht willkürlich erfolgen, sondern muss der Abwehr einer konkreten Gefahr für die Öffentlichkeit oder den Festgehaltenen dienen. Rechtlich besteht ein Unterschied zwischen einer vorläufigen Festnahme und einem Gewahrsam.

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Was darf die Polizei laut Polizeigesetz?

Die konkreten Befugnisse und Regelungen unterscheiden sich je nach regionalem Polizeigesetz von Bundesland zu Bundesland; eine generelle Orientierung bietet aber der Musterentwurf Polizeigesetz (MEPolG). Die Ingewahrsamnahme ist die Ultima Ratio, also das letzte Mittel, zu dem die Polizei greifen darf, wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt, um die drohende Gefahr abzuwehren. Dabei gilt stets das Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Spätestens am Tag nach der Ingewahrsamnahme müssen Sie freigelassen oder einem Richter vorgeführt werden, der dann entweder Freilassung, Untersuchungshaft oder den Transport in eine psychiatrische Einrichtung anordnet. Die Polizei darf Sie nur in Ausnahmen bis zu 48 Stunden lang festhalten.

Der Unter­schied zwischen Poli­zei­ge­wahr­sam und vor­läu­fi­ger Festnahme

Haben Sie sich etwas zuschulden kommen lassen, darf die Polizei eine vorläufige Festnahme durchführen. Um jemanden in Polizeigewahrsam zu nehmen, bedarf es lediglich eines Anfangsverdachtes wie zum Beispiel der Tatsache, dass Sie einem gesuchten Straftäter ähnlich sehen. Eine bloße Mutmaßung à la "Die Person trägt einen Kapuzenpulli und führt bestimmt etwas im Schilde" ist allerdings nicht ausreichend.

Ihre Rechte bei einer vor­läu­fi­gen Festnahme

Rechtsschutz

Wurden Sie in Polizeigewahrsam genommen, dürfen Sie einen Angehörigen oder Vertrauten darüber informieren. Außerdem haben Sie das Recht auf einen Strafverteidiger. Der Deutsche Anwaltverein hat dafür sogar einen 24-Stunden-Notdienst. Außerdem dürfen Sie schweigen. Rechtlich sind Sie lediglich verpflichtet, Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Adresse zu nennen. Auch wenn Sie schnell wieder freigelassen wurden, haben Sie nach Artikel 104 GG das Recht, das örtliche Amtsgericht anzurufen, um feststellen zu lassen, ob die Ingewahrsamnahme rechtens war.

Das taten kürzlich zwei Jugendliche, deren Reisebus auf dem Weg zum G20-Gipfel abgefangen wurde. Sie wurden gefesselt in Polizeigewahrsam genommen und zu einer Gefangenensammelstelle transportiert. Außerdem unterbanden die Polizisten Telefonate und sollen die Jugendlichen geschlagen haben. Die Hamburger Polizei sprach von einer Verwechslung und erkannte die Unrechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme an (AZ 17 K 7105/17, AZ 17 K 6865/17). Einige Mitglieder der Reisegruppe wollen nun Schadensersatz fordern.

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