12. Juni 2020, 8:00 Uhr
So geht’s richtig Direktionsrecht: Was gilt bei einer Versetzung?
Gerade hast du dich bei der Arbeit eingelebt, verstehst dich gut mit den Kollegen und dann das: Versetzung. Dein Chef möchte dich in einem anderen Bereich innerhalb der Firma oder sogar an einem ganz anderen Standort arbeiten lassen. Darf er einfach jemanden versetzen? Ja, sofern er das im Rahmen seines Weisungs- beziehungsweise Direktionsrecht tut.
Widerrechtlich versetzt worden? Unser Arbeitsrechtsschutz hilft dir. >>
Hast du ein Wort mitzureden?
Will ein Arbeitgeber jemanden versetzen, so darf er das in der Regel tun. Er ist aufgrund seines Direktionsrechts grundsätzlich dazu bemächtigt, dich in neuer Funktion oder an anderer Stelle einzusetzen – ob du das willst oder nicht.
Was genau unter einer Versetzung zu verstehen ist, steht in § 95 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): “Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.”
Das betrifft in der Regel:
- die Zuweisung neuer Aufgaben
- die Versetzung innerhalb eines Betriebes
- die Zuteilung an einen neuen Arbeitsort
Als Arbeitnehmer musst du der Anweisung immer dann Folge leisten, wenn sie sich im Rahmen der Gewerbeordnung (GewO) bewegt. Dort heißt es in § 106: „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.“
Immerhin: “Billiges Ermessen” bedeutet, dass dein Chef bei einer Versetzung nicht nur seine, sondern auch deine Interessen berücksichtigen muss. Das bedeutet, dass du dich unter Umständen gegen die Versetzung wehren kannst. Hast du beispielsweise schulpflichtige Kinder und/oder bist alleinerziehend, ist dir ein Arbeitsplatz in einer anderen Stadt kaum zuzumuten.
Wenig tun kannst du gegen eine Versetzung, wenn dahinter ein berechtigtes betriebliches Interesse steht. Das ist unter anderem der Fall, wenn nur du Qualifikationen besitzt, die an einer anderen Stelle im Unternehmen dringend gebraucht werden.
Arbeitsvertrag prüfen – darf der Chef dich versetzen?
Ob ein Unternehmen jemanden versetzen darf oder nicht, hängt auch vom Arbeitsvertrag ab. Deshalb solltest du ihn genau lesen. Dazu zwei Beispiele: Sollst du in eine andere Stadt versetzt werden, muss dein Vertrag eine Formulierung wie "kann bundesweit eingesetzt werden, sollte dies betrieblich erforderlich sein" enthalten. Und bei einer geplanten Versetzung in eine andere Abteilung mit neuen Aufgaben sollte im Arbeitsvertrag stehen, dass du mit "vergleichbaren Aufgaben" beauftragt werden kannst. Fehlen diese oder ähnlich lautende Klauseln in deinem Arbeitsvertrag, darf dich dein Chef nicht ohne deine Zustimmung versetzen.
Das gilt – wie bereits angesprochen – laut § 106 GewO auch, wenn Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder gesetzliche Vorschriften eine von dir unerwünschte Versetzung ausschließen.
Versetzung mit weniger Gehalt
Besonders ärgerlich ist eine aufgezwungene Versetzung, die mit weniger Einkommen verbunden ist. Das kann etwa passieren, wenn du variable Gehaltsbestandteile vereinbart hast. Beispiel: Wechselst du als Vertriebsmitarbeiter von einem lukrativen in einen weniger profitablen Bezirk, bekommst du voraussichtlich weniger Provision. Auch möglich: Du musst von einer Kleinstadt in eine Großstadt umziehen, wo die Lebenshaltungskosten wesentlich höher sind. In beiden Fällen musst du mit (indirekten) Einkommenseinbußen rechnen.
Um das zu vermeiden, solltest du das Gespräch mit deinem Vorgesetzten suchen. Vielleicht kannst du mit ihm eine Gehaltserhöhung aushandeln.
Jemanden versetzen: Betriebsrat muss zustimmen
Bist du unsicher, ob eine Versetzung rechtens ist, bitte einen Experten um Rat, bevor du deinen Vorgesetzten darauf ansprichst. Grundsätzlich solltest du dich bei Unzufriedenheit freundlich und sachlich mit deinem Arbeitgeber auseinandersetzen.
Hilft dies alles nichts, bleibt noch der Gang zum Betriebsrat – falls vorhanden. Der Arbeitgeber ist vor jeder Versetzung dazu verpflichtet, sich die Zustimmung vom Betriebsrat einzuholen.
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