Reiserücktrittsgründe stehen im Versicherungsvertrag Antonioguillem, Fotolia

10. Oktober 2017, 15:12 Uhr

Versicherungsvertrag genau lesen Rei­se­rück­tritts­grün­de: Schule gilt nicht als Arbeitsplatz

Gehört ein Arbeitsplatzwechsel zu den abgesicherten Reiserücktrittsgründen, ist damit nur eine tatsächliche Arbeitsstelle gemeint. Führt ein Schulwechsel zum Reiserücktritt, kann sich der Versicherte nicht darauf berufen, die Schule wäre der Arbeitsplatz des Kindes. Das zeigt ein aktuelles Urteil.

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Grund für den Rei­se­rück­tritt: Spontane Zusage der Schule

Im aktuellen Fall hatte der Kläger eine Reiserücktrittsversicherung für sich und seine minderjährige Tochter abgeschlossen. Das Mädchen hatte sich für ein einjähriges Schulprogramm im Jahr 2016/2017 beworben und im November 2015 von der Schule eine Absage erhalten. Der Kläger buchte daraufhin Flüge von Dresden nach San Francisco für sich und seine Tochter: Hinflug Ende September 2016  und Rückflug Anfang Oktober 2016. Im Februar 2016, nachdem die Flüge bereits gebucht waren, bekam das Mädchen nun doch noch eine Zusage der Schule: Der Unterrichtsbeginn fiel auf Anfang August 2016, sodass sie die bereits gebuchte USA-Reise nicht antreten konnte. Der Vater stornierte daher die Flugtickets der Tochter.

Rei­se­rück­tritts­grün­de stehen im Versicherungsvertrag

Die Stornierungskosten von 887,62 Euro wollte der Kläger nach dem Reiserücktritt bei der Versicherung geltend machen, denn im Versicherungsvertrag wird ein Arbeitsplatzwechsel als abgesicherter Reiserücktrittsgrund aufgeführt: "Arbeitsplatzwechsel der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson (…).". Der Kläger ging davon aus, es handele sich um einen Versicherungsfall, und argumentierte, dass die Schule der Arbeitsplatz seiner Tochter sei – schließlich sei die Schule das Zentrum der Beschäftigung seines Kindes. Ein Schulwechsel wäre nach dieser Logik mit einem Arbeitsplatzwechsel gleichzusetzen.

Die Versicherung sah das allerdings anders und wollte nicht für die Stornokosten aufkommen. Das Amtsgericht München bestätigte diese Haltung und wies die Klage des Vaters ab: Versichert sind die im Versicherungsvertrag aufgeführten Reiserücktrittsgründe. Der Schulbesuch bereitet auf eine Ausbildung vor und ermöglicht es, später einen Arbeitsplatz zu erlangen, jedoch ist die Schule selbst kein Arbeitsplatz, sodass ein Schulwechsel kein Arbeitsplatzwechsel und daher keiner der von der Versicherung abgedeckten Reiserücktrittsgründe ist (AZ 273 C 2376/17).

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