17. Oktober 2017, 15:50 Uhr
Kampf um Unterhalt Unterhaltsverfahren: Wahrheit und Auskunftspflicht
Scheiden tut weh – auch finanziell. Deshalb wird in Unterhaltsverfahren oft um jeden Euro gekämpft. Damit es hier mit rechten Dingen zugeht, ist auch vom Unterhaltsgläubiger unbedingt die Auskunftspflicht zu beachten. Wer dagegen verstößt, riskiert seinen Unterhaltsanspruch.
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Unterhaltsverfahren: Pflicht zur Wahrheit
In einem Unterhaltsverfahren geht es immer ums Geld und damit um die Frage: Auf wie viel Unterstützung hat der Unterhaltsgläubiger ein Anrecht? Der Unterhaltsgläubiger ist also die Person, die vom Unterhaltsschuldner Trennungsunterhalt bekommt. Häufig landet dieses Thema vor Gericht. Und dort herrscht eine wahrheitsgetreue Auskunftspflicht, auch für den Unterhaltsgläubiger. Wer nämlich in einem Unterhaltsverfahren um finanzielle Unterstützung durch seinen ehemaligen Ehepartner kämpft, darf eventuelle eigene Einkünfte nicht verschweigen. Wer dagegen verstößt, dem drohen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen.
Bedürftigkeit muss belegt werden
Grundsätzlich muss ein Unterhaltsgläubiger seinen Bedarf an Unterhalt beziehungsweise seine entsprechende Bedürftigkeit belegen. Und zwar vollständig. Das schließt die sogenannte Erwerbsobliegenheit ein. Das meint, dass der Unterhaltsgläubiger zu einer beruflichen Beschäftigung verpflichtet ist, um seinen Lebensunterhalt möglichst selbst zu erwirtschaften. Geht er keiner geregelten Arbeit nach, so muss er zumindest glaubhaft darlegen, sich ernsthaft darum bemüht zu haben.
Die entsprechende Auskunftspflicht besteht auch nach einem Prozess um einen Trennungsunterhalt. Ändert sich die wirtschaftliche Situation des Unterhaltsgläubigers erheblich, muss er dies ungefragt dem Unterhaltsschuldner offenbaren, da der Unterhaltsanspruch unter Umständen anzupassen ist.
Frau hat Minijob verschwiegen
Über die Auskunftspflicht hat jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Fall entschieden (AZ 3 UF 92/17). Dabei ging es um eine Frau, die einen Minijob ausübte. Vor dem Amtsgericht Aurich hatte sie zuvor in einem Unterhaltsverfahren auf einen Trennungsunterhalt von ihrem Mann geklagt, dabei aber ihre Beschäftigung verschwiegen. Stattdessen behauptete sie, sich die Mittel für ihren Lebensunterhalt von Verwandten zu leihen. Das Geld müsse sie später zurückzahlen. Noch während des Prozesses erfuhr ihr Mann von ihrem Job und hatte dafür auch eine Zeugin. Daraufhin musste seine Noch-Frau ihre Angaben berichtigen.
Unterhaltsanspruch ist verwirkt
Das Oberlandesgericht hat den Anspruch der Frau auf Trennungsunterhalt rechtskräftig abgelehnt, weil sie gegen ihre wahrheitsgetreue Auskunftspflicht verstoßen hat. Abgesehen davon beruhe das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten vor allem auf Treu und Glauben. Eine Inanspruchnahme des Mannes trotz der falschen Angabe wäre daher grob unbillig. Überdies treffe der abgelehnte Trennungsunterhalt die Frau nicht unangemessen hart. Schließlich könne sie ihre Nebenbeschäftigung ausweiten und so selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.
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