23. Oktober 2017, 11:30 Uhr
Erbschaft in zwei Schritten Vorerben und Nacherben: Möglichkeiten für Erblasser
Vorerben und Nacherben werden vom Erblasser eingesetzt und erben beide dessen Vermögen – allerdings zeitlich versetzt. Diese Form der Erbschaft ist in § 2100 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt und oft mit viel Aufwand verbunden, weshalb sie eher selten zum Einsatz kommt. Je nachdem warum Sie eine Vorerbschaft verfügen wollen, gibt es womöglich bessere Alternativen.
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So funktioniert die Vorerbschaft
Als Erblasser können Sie einen Vorerben einsetzen, der Ihr Vermögen nach Ihrem Tod erbt – allerdings nur auf Zeit. Denn Sie setzen noch einen Nacherben ein, dem der Nachlass zukommt, sobald der sogenannte Nacherbfall eintritt. Das kann mit dem Tod des Vorerben sein, aber auch ein anderes, im Testament festgelegtes Ereignis. Um den Nacherben zu schützen, darf der Vorerbe nicht völlig frei über den Nachlass verfügen. Lediglich mit einer befreiten Vorerbschaft (§ 2136 BGB) sind die Spielräume etwas größer.
Vorteile, wenn Sie einen Vorerben einsetzen
Mit Vor- und Nacherbschaft können Sie den Vorerben finanziell schützen oder dafür sorgen, dass das Vermögen nicht in unerwünschte Hände gelangt. Deutlich wird das an einem Beispiel: Der Erblasser setzt seine Lebensgefährtin als Vorerbin ein, denn er möchte sie nach seinem Tod abgesichert wissen. Nach dem Tod der Lebensgefährtin soll allerdings nicht deren Tochter das Vermögen erben, sondern sein Sohn aus erster Ehe. Deshalb setzt er den Sohn als Nacherben ein.
Sinnvoll kann eine solche Regelung auch sein, wenn der Vorerbe verschuldet ist, da das Vermögen zum Schutze des Nacherben nicht vollstreckt werden darf.
Nachteile für Vor- und Nacherben
Die Vorerbschaft und die Nacherbschaft sind zwei Erbfälle und werden daher auch zweimal besteuert. Da Vor- und Nacherben verschiedene Rechte und Pflichten an dem Nachlass haben, kommt es nicht selten zu Streitigkeiten, die so vom Erblasser vermutlich nicht gewollt waren. Außerdem ist der Anspruch auf das Nacherbe nur 30 Jahre gültig. Tritt der zweite Erbfall also nicht innerhalb von drei Jahrzehnten ein, wird der Vorerbe Alleinerbe.
Alternativen zum Vorerben
Wenn es vor allem um die Absicherung des Vorerben geht, gibt es zwei Alternativen, die mit weniger Stress verbunden sind: Das Nießbrauchsrecht und das Herausgabevermächtnis. Ein Beispiel: Der Erblasser vermacht sein Haus seinem Sohn, räumt seiner Lebensgefährtin aber ein Nießbrauchsrecht ein – das heißt, sie darf das Haus bis zu ihrem Tod bewohnen oder vermieten. Oder er macht ein Herausgabevermächtnis. Dann muss die Ehefrau das Haus unter bestimmten Umständen an den Sohn abtreten – zum Beispiel, falls sie neu heiratet.
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