1. November 2017, 15:50 Uhr
Bewertungen für Verkehrssünder Fahrerbewertung: Online-Rating für Autofahrer eingeschränkt
Online gibt es mittlerweile Bewertungsportale für fast alles und so können andere Verkehrsteilnehmer seit einiger Zeit auch eine Fahrerbewertung für andere Verkehrsteilnehmer abgeben – ganz anonym, wahlweise am PC oder via Smartphone-App können die User Lob und Unmut kundtun, indem sie die Autofahrer entsprechend bewerten. Diese Möglichkeit wurde nun aber vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster deutlich eingeschränkt (AZ 16 A 770/17).
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Fahrerbewertung verletzt den Datenschutz
User des betreffenden Bewertungsportals können beliebige Kennzeichen eingeben und dann mit einem Ampelsystem eine gute (Grün), neutrale (Gelb) oder schlechte (Rot) Fahrerbewertung abgeben. Die Angaben erfolgen anonym, werden nicht überprüft und sind auch ohne Registrierung für jedermann einsehbar. Das beanstandete die NRW-Landesbeauftragte für Datenschutz und forderte eine Umgestaltung der Webseite: Wird eine solche Fahrerbewertung abgegeben, sollte nur der betroffene Fahrzeughalter sie sehen können. Außerdem sollte eine vorherige Registrierung auf dem Portal nötig werden. Die Betreiber des Bewertungsportals für Autofahrer wollten dem nicht nachkommen und zogen deshalb vor Gericht. Das OVG Münster wies die Klage allerdings ab. Auch der Antrag auf Revision wurde nicht zugelassen.
Autofahrer haben Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Die Kombination aus Fahrerbewertung und Kennzeichen generiert personenbezogene Daten, die unter das Bundesdatenschutzgesetz fallen. Daher hatte das Gericht widerstreitende Interessen abzuwägen: die informationelle Selbstbestimmung der bewerteten Autofahrer auf der einen Seite, die Interessen des Bewertungsportals und seiner Nutzer auf der anderen Seite. Die anonyme Fahrerbewertung sei in der Regel von lediglich privater Motivation und für eine unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar. Gewichtige Interessen der Nutzer oder des Portalbetreibers, die einen solchen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der bewerteten Autofahrer rechtfertigen würden, konnte das Gericht allerdings nicht erkennen. Das vom Betreiber der Plattform vorgetragene Ziel, Autofahrer mithilfe des Bewertungsportals zur Selbstreflexion anzuregen, könne auch mit den geforderten Einschränkungen erreicht werden, argumentierte das OVG Münster.
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