14. November 2017, 10:38 Uhr
Unterstützung für häusliche Pflege Pflegegeld beantragen: Voraussetzungen und Höhe
Pflegegeld lässt sich beantragen, wenn pflegebedürftige Menschen im häuslichen Umfeld betreut werden. Es handelt sich um eine Sozialleistung zur Unterstützung von Personen, die pflegende Angehörige haben.
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Wer bekommt Pflegegeld?
Um Pflegegeld beantragen zu können, muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflege im häuslichen Umfeld erfolgt, also zum Beispiel durch Angehörige oder Freunde. Wer in einer stationären Einrichtung gepflegt wird, erhält hingegen kein Pflegegeld. Gesetzliche Grundlage für die Sozialleistung ist § 37 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Ausgezahlt wird sie monatlich direkt an die pflegebedürftigen Personen. Häufig geben diese das Geld aber an die Menschen weiter, die die häusliche Pflege leisten. Der Betrag richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad:
- Pflegegrad 2: 316 Euro
- Pflegegrad 3: 545 Euro
- Pflegegrad 4: 728 Euro
- Pflegegrad 5: 901 Euro
Pflegegeld beantragen: So gehen Sie vor
Das Pflegegeld muss von der pflegebedürftigen Person selbst beantragt werden, und zwar bei der zuständigen Pflegekasse. Diese entspricht der Krankenkasse des Versicherten. Falls er sich nicht selbst um den Antrag kümmern kann, ist auch eine Vollmacht möglich. Es ist sinnvoll, das Pflegegeld möglichst schnell zu beantragen. Es wird nämlich nicht rückwirkend gezahlt, sondern erst ab Antragstellung. Ein formloser Brief reicht aus, daraufhin schickt die Pflegekasse ein Formular zu, das ausgefüllt werden muss.
Häusliche Pflege: Kombination mit Pflegesachleistungen
Wer auf Pflege angewiesen ist, kann aber nicht nur Pflegegeld beantragen: Es ist auch möglich, die Leistung mit Pflegesachleistungen zu kombinieren. Diese dienen dazu, professionelle Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst zu finanzieren. Es kann vorkommen, dass Angehörige in bestimmten Bereichen der häuslichen Pflege professionelle Unterstützung benötigen und den Rest selbst erledigen. Dann wird das Pflegegeld nur noch anteilig gezahlt: Wer zum Beispiel 70 Prozent der Pflegesachleistungen aufbraucht, erhält noch 30 Prozent des Pflegegeldes.
Übrigens wird auch bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Reha das Pflegegeld für vier Wochen weiterhin gezahlt. Im Fall einer Verhinderungspflege, wenn die Pflegeperson zum Beispiel im Urlaub oder selbst krank ist, gibt es für vier Wochen pro Jahr die Hälfte des Pflegegeldes.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.