Allgemeines und besonderes Kirchgeld sind quasi Formen der Kirchensteuer Joerg Sabel, Fotolia

20. November 2017, 14:36 Uhr

Form der Kirchensteuer All­ge­mei­nes und beson­de­res Kirchgeld: Wer muss es zahlen?

Das allgemeine und das besondere Kirchgeld sind quasi Formen der Kirchensteuer. Die Beiträge werden allerdings nicht bundesweit, sondern nur in bestimmten Regionen und nicht von allen Religionsgemeinschaften erhoben. Betroffen sind Personen, die aufgrund geringer Einkünfte oder einer gemeinsamen Steuerveranlagung mit einem konfessionslosen Partner keine reguläre Kirchensteuer zahlen müssen.

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Beson­de­res Kirchgeld: Pflicht für einige Ehepaare

Das besondere Kirchgeld wird für Paare in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft wichtig, wenn nur einer der Partner Mitglied in einer Kirche ist und der andere konfessionslos. Ist der Hauptverdiener konfessionslos, muss bei einer Zusammenveranlagung der Steuer keine Kirchensteuer gezahlt werden. Stattdessen kann vom kirchensteuerpflichtigen Partner das besondere Kirchgeld erhoben werden. Als Bemessungsgrundlage dient das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Partner. Eine Tabelle mit 13 Stufen legt die genaue Summe fest: Liegt das Einkommen zum Beispiel zwischen 30.000 und 37.499 Euro im Jahr, beträgt das Kirchgeld jährlich 96 Euro. Bei einem Einkommen von über 300.000 Euro im Jahr sind es 3.600 Euro.

Das besondere Kirchgeld ist in allen Bundesländern möglich, wird aber nicht von allen Kirchen erhoben. Umgehen lässt es sich nur auf zwei Arten: Indem auch der andere Partner aus der Kirche austritt oder indem auf die Zusammenveranlagung bei der Steuer verzichtet wird.

All­ge­mei­nes Kirchgeld nur in bestimm­ten Regionen

Dagegen ist das allgemeine Kirchgeld eine Zahlung, die in einigen Regionen grundsätzlich erhoben wird – also auch von Personen, die bereits Kirchensteuer zahlen. Es dient dazu, die Arbeit der örtlichen Kirchengemeinde zu unterstützen. So können die Einnahmen zum Beispiel in eine Sanierung der Orgel oder die Bezuschussung von Jugendgruppenfahrten fließen.

Rechtsschutz

Voraussetzung für die Erhebung ist, dass das Gemeindemitglied über Mindesteinkünfte verfügt, die über dem aktuellen Grundfreibetrag (8.820 Euro für das Jahr 2017) liegen. Das kann nicht nur Arbeitslohn sein, sondern zum Beispiel auch BAföG, Arbeitslosengeld, Unterhaltszahlungen oder Einkünfte aus Vermietung.

Wie hoch das allgemeine Kirchgeld ist, richtet sich nach dem konkreten Einkommen. Es handelt sich um eine jährliche Zahlung, die bei geringen Einkünften nur wenige Euro beträgt. Wenn das allgemeine Kirchgeld an Ihrem Wohnort erhoben wird, erfahren Sie das in der Regel durch einen Brief von Ihrer Kirchengemeinde.

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