Eine Entfristungsklage zielt darauf ab, die Rechtmäßigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags zu überprüfen Wellnhofer Designs, Fotolia

27. November 2017, 14:42 Uhr

Beschäftigung auf Zeit Ent­fris­tungs­kla­ge: Chancen bei befris­te­tem Arbeitsvertrag

Eine Entfristungsklage wird auch "Befristungskontrollklage" genannt, weil sie lediglich darauf abzielt, die Rechtmäßigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags zu überprüfen. Die wird im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Ergibt eine solche Klage, dass die Befristung nicht rechtens ist, einigen sich die Parteien selten auf Entfristung des Vertrags, sondern meist auf eine Abfindung oder eine letzte Verlängerung.

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Wann ist eine Klage auf Ent­fris­tung möglich?

Eine Entfristungsklage kommt immer dann infrage, wenn die Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam oder zumindest zweifelhaft ist. Das ist allerdings von außen oft nur schwer zu erkennen, weshalb eine vorherige Rechtsberatung sinnvoll ist. Verstöße gegen § 14 TzBfG (also wann die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtens ist) liegen zum Beispiel unter folgenden Umständen vor:

  • Arbeits­ver­trag wurde nicht schrift­lich geschlossen.
  • Arbeits­be­ginn bereits vor Ver­trags­un­ter­zeich­nung – dadurch besteht ein unbe­fris­te­ter Vertrag.
  • ver­än­der­te Inhalte des Arbeits­ver­trags nach der Verlängerung
  • mehr als drei sach­grund­lo­se Befris­tun­gen desselben Vertrags binnen zwei Jahren
  • miss­bräuch­li­che Ket­ten­be­fris­tung ohne Sachgrund

Oft wird vorübergehender Bedarf als Sachgrund für die Befristung angegeben und ebenso oft ist dies rechtlich zweifelhaft. Auch wenn aufgrund einer Krankheitsvertretung nur ein befristeter Arbeitsvertrag besteht, lohnt sich mitunter eine Entfristungsklage – etwa dann, wenn der zu vertretende Kollege komplett ausscheidet oder Sie ständig wechselnde Kollegen vertreten.

Ent­fris­tungs­kla­ge: Recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen und Ablauf

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Genauso wie bei einer Kündigungsschutzklage haben Sie drei Wochen Zeit, um gegen das Ende Ihres befristeten  Arbeitsverhältnisses Klage zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Ablauf der Befristung (§ 17 TzBfG). Innerhalb von zwei bis sechs Wochen kommt es dann zunächst zu einer Güteverhandlung vor dem Kammervorsitzenden. Meist einigen sich die Parteien hier gütlich auf eine Abfindung oder eine letzte Verlängerung. Nur selten kommt es wirklich zu einer Entfristung des Arbeitsvertrags. Können Sie sich im Gütetermin nicht einigen, kommt es drei bis fünf Monate und zahlreiche Schriftwechsel später zu einem Kammertermin mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern. Auch hier können Sie noch einen Abfindungsvergleich schließen oder ein Urteil fordern.

Fordert das Gericht eine Entfristung, ist Ihnen damit aber nur geholfen, wenn Sie auch gesetzlichen Kündigungsschutz genießen. Andernfalls dürfte Ihr Arbeitsverhältnis sonst dennoch bald beendet sein – und diesmal rechtswirksam. Schließlich kann Ihr Chef Ihren dann unbefristeten Vertrag nun jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.

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