29. November 2017, 16:08 Uhr
Verbindliche Regelung Umgangsregelung: Getrennte Eltern und das Umgangsrecht
Eine Umgangsregelung dient dazu, den Kontakt getrennter Eltern zu ihren Kindern zu organisieren. Wie das Umgangsrecht im Alltag ausgestaltet wird, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Deshalb empfiehlt es sich, mit einer sogenannten Umgangsvereinbarung klare Verhältnisse zu schaffen.
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Umgangsregelung schafft Verbindlichkeit in Sachen Umgangsrecht
Um im Alltag Streit rund um das Thema Umgangsrecht zu vermeiden, können getrennte Eltern eine schriftliche Umgangsregelung festhalten. Darin wird verbindlich festgehalten, wann und wie oft der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, es sehen kann. Die Vereinbarung schafft Sicherheit für beide Seiten, sodass nicht jedes einzelne Treffen zwischen den Eltern ausgehandelt werden muss. Die Umgangsvereinbarung sollte das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stellen und sich nach der individuellen Lebenssituation der Beteiligten richten. So haben etwa der jeweilige Wohnort und der Arbeitsalltag der Eltern sowie das Alter des Kindes großen Einfluss.
In der Umgangsregelung kann zum Beispiel festgelegt werden, wie das Umgangsrecht unter der Woche und am Wochenende gestaltet wird und was in den Schulferien und an Feiertagen gilt. Auch wer das Kind von den Besuchsterminen abholt oder zum Umgang bringt, kann geregelt werden. Können sich die Eltern untereinander nicht einigen, unterstützt sie das Jugendamt beim Erstellen der Vereinbarung. Im äußersten Fall kann auch das Familiengericht eine Umgangsregelung festlegen.
Umgangsvereinbarung nicht eingehalten: Was nun?
In der Praxis kommt es vor, dass Eltern sich nicht an die Regelung halten. So wird zum Beispiel immer wieder erklärt, die Kinder hätten kein Interesse am Umgang mit dem anderen Elternteil. Wird die Umgangsregelung wiederholt missachtet, können Eltern gerichtlich gegen das Verhalten des Ex-Partners vorgehen.
Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg wurde kürzlich der Fall zweier geschiedener Eltern verhandelt. Die Mutter hatte sich nicht an die Umgangsvereinbarung gehalten, indem sie einen Umgang mit der Tochter verhindert hatte und den Sohn nicht wie verabredet zum vereinbarten Besuch bei seinem Vater gebracht hatte. Das Amtsgericht hatte als Erstinstanz zunächst ein Ordnungsgeld von 500 Euro gegen die Mutter verhängt. Das Oberlandesgericht reduzierte die Summe auf 300 Euro, weil in der Zwischenzeit eine Besserung der Situation eingetreten war: Die Mutter hatte ihre Tochter zum Umgang mit dem Vater bewegen können. Auch die Frage, wer den Sohn holen und bringen solle, hatten die Eltern inzwischen geklärt. Das Oberlandesgericht hielt ein Ordnungsgeld angesichts der Verstöße gegen die Vereinbarung aber grundsätzlich für gerechtfertigt (AZ 4 WF 151/17).
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