19. Dezember 2017, 16:36 Uhr
Eine Frage des Geldes Zugewinnausgleich bei Scheidung: Was zu beachten ist
Der Zugewinnausgleich kommt auf Paare zu, die ihre Zugewinngemeinschaft auflösen wollen – meist im Zuge einer Scheidung. Während die Berechnung des Zugewinns schnell erklärt ist, warten in der Realität einige formale Herausforderungen.
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Der richtige Zeitpunkt für den Zugewinnausgleich
Grundsätzlich gibt es drei Situationen, die zu einem Zugewinnausgleich führen:
- im Zuge der Scheidung
- durch Tod eines Ehegatten
- vorzeitig noch während der Ehe bei Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung
Am häufigsten ist die Scheidung der Grund für den finanziellen Ausgleich. Da der Zugewinnausgleich nur auf Antrag erfolgt, haben Sie mehrere Möglichkeiten, wann und wie Sie ihn abwickeln:
- zusammen mit dem Scheidungsantrag
- als Scheidungsfolgesache
- als gesondertes Verfahren
Wirtschaftlich ist es in der Regel am sinnvollsten, den Zugewinnausgleich gemeinsam mit der Scheidung über die Bühne bringen, da die Anwalts- und Gerichtskosten zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden. Was Sie außerdem bedenken sollten: Drei Jahre nachdem Ihre Scheidung rechtskräftig geworden ist, verjährt Ihr Anspruch auf einen Ausgleich des Zugewinns.
Höhe des Zugewinns und Zahlungsmodalitäten
Um den Zugewinn zu berechnen, werden zwei Stichtage herangezogen:
- Tag der Eheschließung
- Tag der Zustellung des Scheidungsantrags
Wenn Sie einen Antrag auf Zugewinnausgleich stellen, ist Ihr Ehepartner auskunftspflichtig. Das heißt, er muss einen Einblick in seine Vermögenssituation gewähren. Und zwar:
- zum Zeitpunkt der Trennung
- zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags
Stellt sich raus, dass das Vermögen bei der Scheidung sehr viel geringer ist als bei der Trennung, muss er nachweisen, dass die Vermögensminderung nicht bewusst durch vorwerfbare Handlungen herbeigeführt wurde, um den Ausgleichsbetrag zu beeinflussen. Tauchen schon im Vorfeld stichhaltige Hinweise auf, dass Ihr Partner den Zugewinnausgleich gefährdet, kann das Familiengericht das Vermögen sicherstellen, sodass Ihr Partner es nicht veräußern, verschenken oder übertragen kann. Dazu müssen Sie einen Antrag auf Arrest oder Sicherheitsleistung stellen.
Grundsätzlich erfolgt der Zugewinnausgleich in Geld – es besteht kein Anspruch auf Miteigentümerschaft an bestimmten Vermögenswerten wie etwa einem gemeinsamen Haus. Ist eine volle Ausbezahlung mit großen Schwierigkeiten verbunden, kann der Betrag laut § 1382 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestundet werden. In Ausnahmefällen ist sogar eine komplette Verweigerung möglich, wenn die Auszahlung eine unbillige Härte darstellen würde (§ 1382 BGB). Dafür allerdings muss der Zahlungspflichtige rechtzeitig einen passenden Antrag stellen.
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