Das Transferkurzarbeitergeld ist eine Maßnahme der Arbeitsförderung kritchanut, Fotolia

20. Dezember 2017, 16:22 Uhr

Arbeitsförderung Trans­fer­kurz­ar­bei­ter­geld: Zuschüsse mit geringem Steuersatz

Der Aufstockungsbetrag, den eine Transfergesellschaft zusätzlich zum Transferkurzarbeitergeld auszahlt, kann unter Umständen mit einem günstigeren Tarif besteuert werden als reguläres Arbeitsentgelt. Das hat in einem aktuellen Urteil das Finanzgericht Münster entschieden.

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Was ist Transferkurzarbeitergeld?

Das Transferkurzarbeitergeld ist eine Maßnahme der Arbeitsförderung. Statt Arbeitnehmer zu entlassen, gehen die Beschäftigten in eine Transfergesellschaft über, von der aus es leichter sein soll, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Auf diese Weise werden Arbeitslosigkeit und der Bezug von Arbeitslosengeld vermieden. Da die Beschäftigten durch die damit einhergehende Kurzarbeit weniger Einkommen haben, zahlt die Bundesagentur für Arbeit entsprechende Aufstockungsbeträge. Transferkurzarbeitergeld gibt es für maximal zwölf Monate und – anders als beim normalen Kurzarbeitergeld – nur bei dauerhaftem Arbeitsausfall, wie etwa bei Insolvenz des Arbeitgebers. Die Transfergesellschaft muss während dieser Zeit Maßnahmen zur Vermittlung der Arbeitnehmer in reguläre Beschäftigungsverhältnisse unternehmen.

Streit um Besteue­rung von Zuschüs­sen der Transfergesellschaft

Der Kläger im verhandelten Fall arbeitete seit über 24 Jahren im Werk einer Aktiengesellschaft. Als diese das Werk stilllegte, schloss er einen Vertrag mit der Aktiengesellschaft und einer Transfergesellschaft:

  • Er sollte eine Abfindung erhalten.
  • Dafür würde er den Arbeits­ver­trag mit der Akti­en­ge­sell­schaft aufheben.
  • Die Trans­fer­ge­sell­schaft würde ihn für ein Jahr über­neh­men und Zuschüsse zum Trans­fer­kurz­ar­bei­ter­geld zahlen.

Innerhalb dieses Jahres ging der Kläger keiner regulären Arbeit nach, sondern nahm ausschließlich an Qualifizierungsmaßnahmen teil.

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Das Finanzamt wollte die Zuschüsse besteuern wie reguläres Arbeitseinkommen. Der Kläger aber sah die Aufstockung als Teil seiner Abfindung und wollte das bei der Steuer entsprechend begünstigt wissen. Das Finanzgericht Münster gab ihm Recht: Da er keine Arbeitsleistung erbracht hatte, konnte es sich nicht um Arbeitsentgelt handeln.

Er hatte die Zahlung vielmehr für Leistungen erhalten, die er früher für die Aktiengesellschaft erbracht hatte. Daher wurden die Zuschüsse zum Transferkurzarbeitergeld in diesem Fall als Teil der Abfindung anerkannt und werden entsprechend geringer besteuert (AZ 7 K 2635/16 E).

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