27. Dezember 2017, 15:08 Uhr
Schmerzensgeld posthum Schmerzensgeldanspruch: Wann er vererbt werden kann
Ein Schmerzensgeldanspruch besteht immer dann, wenn immaterielle Schäden verursacht wurden, die sich nicht eins zu eins in Geld aufwiegen lassen – zum Beispiel körperliche Einschränkungen, Schmerzen, psychische Leiden oder verletzte Persönlichkeitsrechte. So beschreibt es § 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Höhe des Schmerzensgeldes ist dabei eine höchst komplexe Einzelfallentscheidung.
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Schmerzensgeldanspruch kann manchmal vererbt werden
Im Erbfall geht das Vermögen des Verstorbenen auf den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft über. Zu diesem Vermögen gehören nicht nur Geld und Güter, sondern auch Forderungen – wie etwa der Anspruch auf Schmerzensgeld. Es ist demnach grundsätzlich möglich, dass ein Schmerzensgeldanspruch geerbt wird. Ob der Erblasser diesen Anspruch tatsächlich nutzen wollte oder überhaupt wusste, dass er diesen Rechtsanspruch hatte, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Schmerzensgeldanspruch noch nicht verjährt ist – die Frist liegt in der Regel bei drei Jahren. In Zusammenhang mit Schadenersatzurteilen, Gerichtsvergleichen oder notariellen Verträgen gelten 30 Jahre (§ 197 BGB).
Nicht vererbbar ist ein Schmerzensgeldanspruch, der auf Verletzungen der Persönlichkeitsrechte beruht, da das Schmerzensgeld in diesem Fall für Genugtuung sorgen soll. Ein Toter kann aber keine Genugtuung erfahren. Verstirbt der Geschädigte an der Schadensursache – zum Beispiel noch auf dem OP-Tisch wegen eines Behandlungsfehlers – gibt es ebenfalls kein Schmerzensgeld. Wie lange jemand vor seinem Ableben gelitten haben muss, um einen Anspruch zu begründen, bewerten Gerichte sehr unterschiedlich. Auch 30 Minuten können schon ausreichen (Oberlandesgericht Hamm, AZ 6 U 29/00).
Aktueller Fall: Alleinerbe fordert Schmerzensgeld von Hausarzt
Der verstorbene Vater war dement, stand unter rechtlicher Betreuung und wurde zwei Jahre mittels Magensonde künstlich ernährt. Diese Maßnahme verlängerte das Leiden des Mannes. Der alleinerbede Sohn verklagte den Hausarzt auf Schmerzensgeld in Höhe von 100.00 Euro wegen eines Behandlungsfehlers: Aufgrund der anderen schweren Erkrankungen hätte das Behandlungsziel eine palliative Behandlung sein müssen.
Über die künstliche Ernährung entschied der rechtliche Betreuer, doch dieser wurde vom Arzt nicht ausreichend über die Konsequenzen der Entscheidung aufgeklärt. Das Oberlandesgericht München erkannte deshalb den Anspruch auf Schmerzensgeld an, der vollständig auf den Alleinerben überging (AZ 1 U 454/17).
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