3. Januar 2018, 14:44 Uhr
Harte Strafen für Hobby-Detektive Gespräch aufnehmen: Ist das legal?
Wer Gespräche aufnehmen will, braucht heute kein Abhörgerät mehr, sondern nur eine kleine App. Das macht es verlockend einfach. Dennoch sollten Sie das in der Regel lieber sein lassen. Sie riskieren ein Strafverfahren und gewinnen dabei vermutlich noch nicht mal verwertbare Beweise.
Überlassen Sie den Rechtsstreit den Experten. >>
Das Aufzeichnen eines Gesprächs ist strafbar
Der Gesetzgeber schützt die Vertraulichkeit des Wortes und so drohen nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) Geldstrafen oder bis zu drei Jahren Haft, wenn Sie:
- das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf Tonträger aufnehmen oder
- eine so hergestellte Aufnahme benutzen oder Dritten zugänglich machen.
- Auch der Versuch ist strafbar.
- Die dazu benutzten Geräte können eingezogen werden.
Das Aufzeichnen eines nicht-öffentlichen Gesprächs verletzt die Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ist deshalb nicht mit den Grundrechten vereinbar. Aus diesem Grund hat auch das Hessische Landesarbeitsgericht aktuell eine fristlose Kündigung legitimiert, die ausgesprochen wurde, weil der Mitarbeiter ein Personalgespräch auf dem Handy mitgeschnitten hatte (AZ 6 Sa 137/17) – und das, obwohl der Mann schon 25 Jahre in der Firma angestellt war.
Wie so oft gibt es allerdings auch Ausnahmen. So dürfen Sie ganz legal ein Gespräch aufnehmen, wenn:
- Alle Gesprächspartner vorher eingewilligt haben – am besten schriftlich.
- Die Aufnahme durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) legitimiert wird (zum Beispiel Notrufe).
- Sie sich in einer Notwehrsituation befinden – also beispielsweise gerade akut bedroht werden.
Ist es legal, Gesprächsmitschnitte zu veröffentlichen?
Aus denselben Gründen, die das Aufnehmen untersagen, ist prinzipiell auch das Veröffentlichen von Privatgesprächen verboten. Deswegen werden heimlich angefertigte Aufnahmen in der Regel auch nicht als Beweis vor Gericht anerkannt. Auch hier gibt es allerdings Ausnahmen:
- Es besteht kein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot. Der Richter kann also im Einzelfall das Recht des Belauschten gegen das Interesse des Lauschers aufwiegen.
- Ein heimliches Gespräch darf veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung der Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen dient.
Was übrigens immer legal ist und auch vor Gericht Anerkennung findet: ein Gedächtnisprotokoll.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.