8. Januar 2018, 16:52 Uhr
Kunderwunsch erfüllen Künstliche Befruchtung: Kosten von der Steuer absetzen
Die Kosten für eine künstliche Befruchtung belaufen sich je nach Methode schnell auf mehrere tausend Euro. Die Krankenkassen bezahlen davon selten mehr als 50 Prozent und in der Regel auch nur drei Behandlungszyklen. Die gute Nachricht: Sie können die Kosten als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer geltend machen.
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Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung für alle
Eine künstliche Befruchtung gilt als Heilbehandlung. Deshalb können Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastung – genauer gesagt als Krankheitskosten – bei der Steuer angeben und so Ihre Steuerlast reduzieren. Dabei spielt es keine Rolle, welche der in Deutschland gängigen Behandlungsmethoden angewandt wurde. Neben den Behandlungskosten selbst können auch die Nebenkosten wie Fahrten, Medikamente und Ähnliches angegeben werden.
Seit 2010 ist auch die heterologe Befruchtung, also die Verwendung von Spendersamen, steuerlich absetzbar. Somit ist es für heterosexuelle Paare seitdem steuerlich unerheblich, ob der Mann oder die Frau eines Paares Fruchtbarkeitsprobleme hat. Frauen in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung hingegen wurde noch 2015 die steuerliche Entlastung verweigert. Die Begründung des Finanzgerichts Münster: Es handle sich nicht um ein medizinisches Problem, sondern die Zeugung eines Kindes sei aufgrund der selbst gewählten Art der Partnerschaft ohnehin ausgeschlossen (AZ VI R 47/15). Dieses Urteil hob der Bundesfinanzhof nun auf: Die Kosten sind in vollen Umfang als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abziehbar – egal welches Geschlecht der zweite zukünftige Elternteil hat.
Gilt das auch für unverheiratete Paare?
Auch unverheiratete Paare dürfen die Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Voraussetzung: Der Arzt muss überzeugt sein, dass es sich um eine "festgefügte Partnerschaft" handelt und der Vater die Vaterschaft anerkennen wird. Aktuell darf bei unverheirateten Paaren nur der Samen des Partners für die künstliche Befruchtung verwendet werden. Ob sich das vor dem Hintergrund des aktuellen Urteils (AZ IV R 47/15) noch ändern wird, bleibt abzuwarten.
Künstliche Befruchtung im Ausland
Wenn Sie die künstliche Befruchtung im Ausland durchführen lassen, können Sie die Kosten dennoch als außergewöhnliche Belastung absetzen. Die Bedingung: Die Behandlungsmethode muss den medizinischen Richtlinien der Bundesrepublik in Einklang stehen. Verfahren, die hierzulande verboten sind, können nicht von der Steuer abgezogen werden.
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