Vom Zeugnisverweigerungsrecht können Menschen Gebrauch machen, die als Zeuge vor Gericht geladen sind pathdoc, Fotolia

19. Januar 2018, 10:30 Uhr

Schweigen vor Gericht Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht: Für wen gilt es vor Gericht?

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist einer der bekanntesten juristischen Begriffe. Gebrauch davon machen können Menschen, die als Zeuge vor Gericht geladen sind. Es gilt aber nicht für jeden im gleichen Maße.

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"Sie dürfen die Aussage verweigern"

Der Name ist Programm: Das Zeugnisverweigerungsrecht erlaubt es einem Zeugen während Strafprozessen, Zivilprozessen und Verwaltungsprozessen, die Aussage ganz oder teilweise zu verweigern. Der Sinn  dahinter: Zeugen sollen sich in einem Verfahren nicht durch eine Aussage in eine Konfliktsituation bringen. Allerdings gibt es Unterschiede, wie weit dieses Recht reicht.

Sind davon Menschen aus persönlichen oder beruflichen Gründen betroffen, so gilt es vollumfänglich. Das heißt, sie brauchen keine Frage zu dem jeweiligen Fall zu beantworten. Anders sieht das bei sachlichen Gründen aus. Liegen sie vor, dann beschränkt sich das Zeugnisverweigerungsrecht lediglich auf einzelne Aspekte einer Angelegenheit. Bestimmte Auskünfte müssen also gemacht werden.

Per­sön­li­che Gründe

Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt für Menschen, die als Angehörige eines Beschuldigten gelten. Das sind zum Beispiel dessen Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner oder Personen, die mit ihm in direkter Linie verwandt oder verschwägert sind. Betroffene sind vor jeder Vernehmung über ihr vollumfängliches Zeugnisverweigerungsrecht zu informieren. Geregelt ist das in § 52 Strafprozessordnung (StPO) und § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozessordnung (ZPO).

Beruf­li­che Gründe

Rechtsschutz

Bestimmte Berufsgruppen dürfen sich ebenfalls bei Vernehmungen auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. So ist es verfügt in § 53 StPO und § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO. Ein bekanntes Beispiel ist das sogenannte Arztgeheimnis. Neben Medizinern sind unter anderem Rechtsanwälte, Geistliche, Abgeordnete und Journalisten Berufsgeheimnisträger.

Und nicht nur sie, sondern auch ihre Mitarbeiter dürfen die Aussage verweigern. Ausnahme: Entbindet sie ein Betroffener von ihrer Schweigepflicht, dürfen sie Rede und Antwort stehen. Ansonsten können auch sie sich auf ein vollumfängliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Sachliche Gründe

Hier ist das Zeugnisverweigerungsrecht lediglich auf einzelne Fragen beschränkt. Es wirkt also nicht vollumfänglich. Es greift nur, wenn einem Befragten durch seine Aussage ein vermögensrechtlicher Schaden entstehen könnte, er sich selbst oder Angehörige der Strafverfolgung aussetzt beziehungsweise eine Ehrverletzung herbeiführt. Auch darf er die Aussage verweigern, falls er sonst ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis preisgeben würde. Sind die gestellten Fragen jedoch von diesen Voraussetzungen unberührt, dann müssen sie beantwortet werden.

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