Verschiedene für die Lebensführung anfallende Aufwendungen können als Sonderausgaben bei der Steuer angegeben werden Stockfotos-MG, Fotolia

12. Februar 2018, 14:52 Uhr

Geld zurück vom Staat Son­der­aus­ga­ben bei der Steuer: Was zählt dazu?

Sonderausgaben sind verschiedene Aufwendungen, die für Ihre Lebensführung anfallen. Einen Teil davon können Sie sich über die Steuererklärung zurückholen. Damit das klappt, sollten Sie die Regeln kennen.

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Was gehört zu den Sonderausgaben?

Geben Sie Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung an, dann haben Sie gute Chancen, Ihren Beitrag an den Fiskus deutlich zu mindern. Der hat dafür bereits einen – sehr geringen – Pauschalbetrag vorgesehen. Für eine Person liegt er bei 36 Euro, für zusammen veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner beim Doppelten. Bis zu dieser Grenze zieht der Staat den Betrag automatisch von der Steuer ab. Haben Sie höhere Ausgaben, dann lohnt es sich, sie mit Quittungen oder Kontoauszügen geltend zu machen. Rechnungen erkennt der Fiskus oft nicht an.

Doch was gehört zu den Sonderausgaben? Es handelt sich um Ausgaben, die Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verringern und nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Zwei Gruppen werden unterschieden: Vorsorgeaufwendungen und andere Sonderaufwendungen.

Das sind Vorsorgeaufwendungen

Unter Vorsorgeaufwendungen fallen Versicherungsbeiträge, die wiederum in drei Kategorien aufgeteilt sind.

  • Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen: Als Son­der­aus­ga­ben gilt hier eine soge­nann­te Basis­ver­sor­gung, die eine Reihe von Ver­si­che­rungs­bei­trä­gen umfasst. Darunter fallen Kosten für die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung (inklusive Arbeit­ge­ber­an­teil), die land­wirt­schaft­li­che Alters­kas­se und berufs­stän­di­sche Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen. Anre­chen­bar sind auch Kosten für eine Zusatz­ver­sor­gung zu einer kapi­tal­ge­deck­ten privaten Alters­ver­sor­gung (Rürup-Rente).
  • Sonstige Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen: Dazu gehören Beiträge zu Ihrer Basis­kran­ken- und Pfle­ge­pflicht­ver­si­che­rung, also für die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung bezie­hungs­wei­se die private Kran­ken­ver­si­che­rung (nur Basis­ver­si­che­rung). Außerdem zählen weitere sonstige Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen zu den Son­der­aus­ga­ben in der Steu­er­erklä­rung: Beiträge zur gesetz­li­chen und privaten Kran­ken­ver­si­che­rung über die Basis­ver­sor­gung hinaus sowie Arbeits­lo­sen-, Erwerbs- und Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung, Unfall- und Haftpflichtversicherung.
  • Riester-Rente als zusätz­li­che Altersvorsorge.

Die genannten Sonderausgaben der Basisversorgung lassen sich bei Einzelpersonen bis zu einem Maximum von 23.362 Euro (für 2017) beziehungsweise 23.712 Euro (2018) von der Steuer absetzen. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren und Ehepartnern sind das 46.724 Euro (2017) oder 47.424 Euro (2018). Allerdings werden erst ab 2025 die kompletten Höchstbeträge berücksichtigt. Bis dahin erfolgt eine schrittweise Anhebung: Für 2017 werden höchstens 84 Prozent (also 19.624 Euro) anerkannt und der Anteil steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte an.

Rechtsschutz

Bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt ein Höchstbetrag von 1.900 Euro für Angestellte und 2.800 Euro für Selbstständige. Häufig wird er bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erreicht. Andere Aufwendungen, zum Beispiel für die private Haftpflichtversicherung, lassen sich dann nicht mehr steuerlich geltend machen.

Wer eine Riester-Rente nutzt und dafür staatliche Zulagen erhält, kann jährliche Einzahlungen bis 2.100 Euro in der Steuererklärung (Anlage AV) eintragen.

 

Das sind andere Sonderaufwendungen

Zu dieser Gruppe gehören Unterhaltszahlungen für geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehe-/Lebenspartner, gezahlte Kirchensteuer (in unbeschränkter Höhe), zwei Drittel der Kosten für Kinderbetreuung (höchstens 4.000 Euro je Kind und Jahr), die erste Berufsausbildung (auch für Ehegatten, bis zu 6.000 Euro), Schulgeld (30 Prozent des gezahlten Beitrags, maximal 5.000 Euro je Kind/Jahr) und Spenden.

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