12. Februar 2018, 14:52 Uhr
Geld zurück vom Staat Sonderausgaben bei der Steuer: Was zählt dazu?
Sonderausgaben sind verschiedene Aufwendungen, die für Ihre Lebensführung anfallen. Einen Teil davon können Sie sich über die Steuererklärung zurückholen. Damit das klappt, sollten Sie die Regeln kennen.
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Was gehört zu den Sonderausgaben?
Geben Sie Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung an, dann haben Sie gute Chancen, Ihren Beitrag an den Fiskus deutlich zu mindern. Der hat dafür bereits einen – sehr geringen – Pauschalbetrag vorgesehen. Für eine Person liegt er bei 36 Euro, für zusammen veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner beim Doppelten. Bis zu dieser Grenze zieht der Staat den Betrag automatisch von der Steuer ab. Haben Sie höhere Ausgaben, dann lohnt es sich, sie mit Quittungen oder Kontoauszügen geltend zu machen. Rechnungen erkennt der Fiskus oft nicht an.
Doch was gehört zu den Sonderausgaben? Es handelt sich um Ausgaben, die Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verringern und nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Zwei Gruppen werden unterschieden: Vorsorgeaufwendungen und andere Sonderaufwendungen.
Das sind Vorsorgeaufwendungen
Unter Vorsorgeaufwendungen fallen Versicherungsbeiträge, die wiederum in drei Kategorien aufgeteilt sind.
- Altersvorsorgeaufwendungen: Als Sonderausgaben gilt hier eine sogenannte Basisversorgung, die eine Reihe von Versicherungsbeiträgen umfasst. Darunter fallen Kosten für die gesetzliche Rentenversicherung (inklusive Arbeitgeberanteil), die landwirtschaftliche Alterskasse und berufsständische Versorgungseinrichtungen. Anrechenbar sind auch Kosten für eine Zusatzversorgung zu einer kapitalgedeckten privaten Altersversorgung (Rürup-Rente).
- Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Dazu gehören Beiträge zu Ihrer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung, also für die gesetzliche Krankenversicherung beziehungsweise die private Krankenversicherung (nur Basisversicherung). Außerdem zählen weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben in der Steuererklärung: Beiträge zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung über die Basisversorgung hinaus sowie Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfall- und Haftpflichtversicherung.
- Riester-Rente als zusätzliche Altersvorsorge.
Die genannten Sonderausgaben der Basisversorgung lassen sich bei Einzelpersonen bis zu einem Maximum von 23.362 Euro (für 2017) beziehungsweise 23.712 Euro (2018) von der Steuer absetzen. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren und Ehepartnern sind das 46.724 Euro (2017) oder 47.424 Euro (2018). Allerdings werden erst ab 2025 die kompletten Höchstbeträge berücksichtigt. Bis dahin erfolgt eine schrittweise Anhebung: Für 2017 werden höchstens 84 Prozent (also 19.624 Euro) anerkannt und der Anteil steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte an.
Bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt ein Höchstbetrag von 1.900 Euro für Angestellte und 2.800 Euro für Selbstständige. Häufig wird er bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erreicht. Andere Aufwendungen, zum Beispiel für die private Haftpflichtversicherung, lassen sich dann nicht mehr steuerlich geltend machen.
Wer eine Riester-Rente nutzt und dafür staatliche Zulagen erhält, kann jährliche Einzahlungen bis 2.100 Euro in der Steuererklärung (Anlage AV) eintragen.
Das sind andere Sonderaufwendungen
Zu dieser Gruppe gehören Unterhaltszahlungen für geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehe-/Lebenspartner, gezahlte Kirchensteuer (in unbeschränkter Höhe), zwei Drittel der Kosten für Kinderbetreuung (höchstens 4.000 Euro je Kind und Jahr), die erste Berufsausbildung (auch für Ehegatten, bis zu 6.000 Euro), Schulgeld (30 Prozent des gezahlten Beitrags, maximal 5.000 Euro je Kind/Jahr) und Spenden.
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