22. Februar 2018, 13:38 Uhr
Umfassende Informationen Aufklärungspflicht von Ärzten: Regeln für Patientenrechte
Ärzte haben eine Aufklärungspflicht gegenüber ihren Patienten: Sie müssen sie über ihre Diagnose, die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten und die jeweiligen Risiken informieren. Das ist Voraussetzung, damit der Patient eine fundierte Entscheidung treffen kann, ob er einer Behandlung zustimmt oder nicht.
Wir stärken Ihre Rechte in allen Lebenslagen. >>
Patientenrechte: Aufklärung über die Behandlung ist Pflicht
Rechtliche Grundlage für diesen Teil der Patientenrechte ist § 630e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Alle Umstände, die für die Einwilligung des Patienten wesentlich sind, müssen vom Arzt dargelegt werden. Das reicht von der Diagnose über die Behandlungsoptionen und ihren Verlauf bis hin zu den Risiken, die dabei jeweils bestehen. Auch die Kosten und die Aspekte, die für eine erfolgreiche Behandlung wichtig sind, muss der Arzt im Rahmen der Aufklärungspflicht darlegen. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen und so rechtzeitig, dass sich der Patient in Ruhe entscheiden kann. Außerdem müssen die Ausführungen für den Patienten verständlich sein. Schriftliches Infomaterial kann dem Patienten ergänzend überreicht werden, vorgeschrieben ist dies aber nicht. Die Person, die die Aufklärung übernimmt, muss selbst zur Behandlung befugt sein. Ärzte dürfen also zum Beispiel die Aufklärung über eine Operation nicht an Mitarbeiter weitergeben.
Aufklärungspflicht missachtet: Schmerzensgeld möglich?
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte im Rechtsstreit zwischen einer Patientin und einem Klinikträger zu entscheiden. Die 62-jährige Frau, die an Inkontinenz litt, hatte sich einer neuen Behandlungsmethode (einer sogenannten Neulandmethode) unterzogen. Nach der Operation konnte sie keine umfassende Besserung ihres Zustands feststellen und litt zudem unter Schmerzen.
Mit dem Vorwurf, dass die Aufklärungspflicht über die Risiken nicht ausreichend erfüllt worden sei, verlangte die Frau vom Klinikträger ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 Euro. Bereits das Landgericht als Vorinstanz hatte der Klägerin teilweise Recht gegeben und ihr Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 Euro zugesprochen. Diese Entscheidung bestätigte das OLG (AZ 26 U 76/17). Zwar sei die Patientin über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt worden, die Informationen über die neuartige Methode seien aber nicht ausreichend gewesen. Sie habe die Risiken dadurch nicht ausreichend einschätzen können.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.