28. Februar 2018, 10:00 Uhr
Grenzen des Kündigungschutzes Nicht ausgeschlossen: Kündigung während der Schwangerschaft
Für werdende Mütter gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Doch es gibt Ausnahmen, die Arbeitgebern eine Kündigung während der Schwangerschaft ermöglichen. Dies ist zum Beispiel bei einer Massenentlassung der Fall, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied. Dabei müssen Unternehmen allerdings bestimmte Vorgaben einhalten.
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Massenentlassung rechtfertigt Kündigung während der Schwangerschaft
Grundsätzlich gilt in Deutschland wie in der gesamten EU: Von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs darf schwangeren Arbeitnehmerinnen nicht gekündigt werden. Rechtliche Grundlagen sind in Deutschland § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie die EU-Richtlinie zum Kündigungsschutz für Schwangere. Es gibt jedoch Ausnahmen: Kündigungen, die nicht in Zusammenhang mit dem Zustand einer schwangeren Arbeitnehmerin stehen, sind rechtens. Dies ist auch bei einer Massenentlassung der Fall, wie der EuGH im Fall einer schwangeren spanischen Bankangestellten entschied.
Der betroffenen Arbeitnehmerin war im Rahmen eines Massenentlassungsverfahrens gekündigt worden. Im Vorfeld hatte der Arbeitgeber mit der Arbeitnehmervertretung Kriterien vereinbart, nach denen entschieden wurde, welche Mitarbeiter im Unternehmen bleiben und welchen gekündigt wird. Da die Kündigung in diesem Fall nicht in Zusammenhang mit der Person der Arbeitnehmerin noch ihrer Schwangerschaft stand, verstoße sie nicht gegen die EU-Richtlinie, so das Gericht.
Die Luxemburger Richter stellten allerdings zwei zusätzliche Voraussetzungen auf: Zum einen muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund nennen und im Fall einer Massenentlassung auch die Kriterien offenlegen, nach denen die gekündigten Arbeitnehmer ausgewählt wurden. Zudem muss eine solche Kündigung während der Schwangerschaft auch nach nationalem Recht zulässig sein.
Kein Konflikt mit Kündigungsschutz für Schwangere nach deutschem Recht
In der deutschen Gesetzgebung gelten ähnliche Regelungen bezüglich des Kündigungsschutzes von Schwangeren. Nach § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) darf der Kündigungsgrund nicht in Zusammenhang mit dem besonderen Zustand der Mitarbeiterin stehen. Außerdem muss die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar sein.
Dementsprechend ist auch hierzulande im Rahmen von Massenentlassungen eine Kündigung während der Schwangerschaft erlaubt. Das deutsche Recht geht noch einen Schritt weiter: Hier muss zudem die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle der Kündigung zustimmen.
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