17. Mai 2018, 14:52 Uhr
Zulässigkeit von Beweismitteln BGH lässt Dashcam im Auto als Beweismittel zu
Datenschutzrechtlich ist der dauerhafte Betrieb einer Dashcam im Auto nicht erlaubt, die Aufnahmen sind nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) unter bestimmten Umständen aber trotzdem verwertbar (AZ VI ZR 233/17).
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Schuldfrage nach Autounfall
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer einen anderen an einem Verkehrsunfall beteiligten Autofahrer und seine Haftpflichtversicherung auf restlichen Schadenersatz verklagt. Die beiden Autos waren beim Abbiegen auf einer Doppel-Linksabbiegerspur seitlich kollidiert. Es entbrannte ein Streit darüber, wer von den Unfallbeteiligten seine Spur verlassen und damit den Unfall verursacht hatte. Ein eingeschalteter Sachverständiger hielt in seinem Gutachten aus technischer Sicht die Darstellungen beider Unfallparteien prinzipiell für möglich.
Dashcam zeichnet Unfall auf
Amtsgericht und Landgericht als Vorinstanzen sprachen dem Kläger unter dem Aspekt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zu. Die Verwertung der vom Kläger angefertigten Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel lehnten beide Gericht ab. Sie argumentierten, der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen durch die Dashcam im Auto begründe ein Beweisverwertungsverbot.
BGH lässt Dashcam als Beweismittel zu
Mit seiner Revision beim BGH hatte der Kläger Erfolg: Das oberste Gericht hob das Berufungsurteil auf und verwies die Angelegenheit zurück an das Landgericht.
In seiner Begründung beurteilte der BGH die vorgelegten Videoaufzeichnungen durchaus ebenfalls als unzulässig. Es wies darauf hin, dass eine fortwährende Aufzeichnung während der gesamten Fahrstrecke für das Beweissicherungsinteresse des Klägers nicht notwendig sei – ausreichend sei eine kurze Aufzeichnung unmittelbar vor und während eines Unfalls, etwa indem die Aufzeichnungen beispielsweise ständig in kurzen Abständen überschrieben und nur im Ernstfall oder bei starker Verzögerung dauerhaft gespeichert würden.
Der Einzelfall entscheidet
Trotzdem können die Dashcam-Aufnahmen nach Auffassung des BGH als Beweismittel dienen, denn ein automatisches Beweisverwertungsverbot ergebe sich daraus nicht. Entscheidend sei vielmehr eine Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall. Folgende Aspekte seien dabei zu bewerten:
- das Interesse des Klägers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche
- sein im Grundgesetz festgeschriebener Anspruch auf rechtliches Gehör
- das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Zivilrechtspflege
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Rechts am eigenen Bild
Für den BGH überwogen in diesem Fall die Interessen des Klägers.
Beweisinteressen des Geschädigten
Das Gericht begründete seine Auffassung so: Der Beklagte habe sich freiwillig der Beobachtung durch andere im öffentlichen Raum ausgesetzt. Die Aufnahmen zeigten nur, was ohnehin für jeden sichtbar war. Die Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens sorge oft für eine besondere Beweisnot. In einem Unfallhaftpflichtprozess käme den Beweisinteressen des Geschädigten durch § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) außerdem eine besondere Bedeutung zu.
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