6. Juni 2018, 16:06 Uhr
Unzulässige Gebühren Keine Zinscap-Prämien – BGH stoppt versteckte Kreditkosten
Bei vielen Banken ist es übliche Praxis, Kreditnehmern bei Darlehen mit variablem Zins sogenannte Zinscaps anzubieten, mit denen der Kunde sich gegen das Risiko von stark steigenden Zinsen absichern kann. Dafür berechnen Banken Zinscap-Prämien oder Zinssicherungsgebühren. Diese Gebühren hat der Bundesgerichtshof (BGH) bei einer Bank jetzt für unwirksam erklärt (AZ XI ZR 790/16).
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Verbraucherschutzverein sieht unangemessene Benachteiligung
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein, der die Bankkunden unangemessen benachteiligt sah. Dieser Einschätzung schloss sich der BGH an. Er sah die unzulässige Benachteiligung der Kreditnehmer insbesondere darin, dass auch bei vorzeitiger Tilgung die Zinssicherungsprämie nicht anteilig zurückgezahlt, sondern vollständig von der Bank einbehalten würde. Nach Auffassung des Gerichts waren keine Umstände vorgetragen worden oder erkennbar, wonach die Gebührenklausel im Kreditvertrag die Kunden nicht unangemessen benachteiligte.
Außerdem bemängelte der BGH die Intransparenz der Erhebung der Zinscap-Prämien: Die Kunden hätten deutlich darauf hingewiesen werden müssen, dass auch bei vorzeitiger Beendigung des Kreditvertrages keine anteilige Rückzahlung der Gebühr erfolgen würde – das sei aber nicht getan worden.
BGH geht von Formularbedingungen aus
In der Verhandlung musste zunächst geklärt werden, ob die Festlegung der Zinscap-Prämie eine formularmäßige Vereinbarung darstellt, oder ob es sich dabei um individuell vereinbarte Gebühren handelt. Nur im ersten Fall wäre eine Überprüfung seitens des BGH überhaupt möglich, denn für individuell verhandelte Verträge besteht weitgehend Vertragsfreiheit. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den vorformulierten Klauseln in den Kreditverträgen nach Einschätzung des Gerichtes allerdings um Allgemeine Geschäftsbedingungen und damit um Formularbedingungen: Die Kunden hätten darüber mit der Bank gar nicht verhandeln können.
Zinscap-Prämien sind zusätzliche Gebühren
Außerdem musste geklärt werden, ob die Zinscap-Prämien als Bestandteil des Zinses oder als Gebühren zu betrachten sind, da Bankzinsen gemäß § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich nicht durch ein Gericht überprüft werden können.
Zinsen sind nach § 488 BGB laufzeitabhängige Vergütungen für einen Kredit; die Zinscap-Prämien werden dagegen unabhängig von der Laufzeit fällig und bei vorzeitiger Tilgung des Darlehens auch nicht anteilig zurückerstattet.
Die Richter urteilten daher, die Bank wolle sich mit der Zinssicherungsgebühr einen Ausgleich für entgehende Zins(mehr)einnahmen verschaffen für den Fall, dass die variablen Zinsen die vereinbarte Zinsobergrenze überschreiten würden. Die Bank würde die Zinscap-Prämie also zusätzlich zu den vereinbarten Zinsen vereinnahmen und damit gegen § 488 BGB verstoßen. Dort ist festgelegt, dass Kreditnehmer außer den Zinsen keine weiteren Entgelte für ein Darlehen zahlen müssen.
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