13. August 2018, 9:02 Uhr
Darf ich eigentlich? Obst pflücken: Ist Mundraub erlaubt oder verboten?
Der Apfel lacht dich beim Spaziergang geradezu an, wie er da an dem Ast über den Gehweg hängt! Ist Obst pflücken erlaubt, auch wenn es auf fremden Grundstücken wächst?
Mit uns bist du immer auf der sicheren Seite. >>
Ernten darf nur der Eigentümer des Baumes
Die Rechtslage ist in dieser Hinsicht ganz eindeutig: Nein. Das Obst gehört einzig und allein demjenigen, auf dessen Grundstück es wächst. Auch bei überhängenden Ästen vom Birnbaum des Nachbarn auf dein Grundstück, bleibt es dabei: Ernten darf nur der Eigentümer. Nur wenn er seine Erlaubnis gibt, kannst du zugreifen.
Deshalb darf er aber nicht einfach ein fremdes Grundstück betreten, um die Früchte seines Baumes zu pflücken – dazu braucht er wiederum eine Erlaubnis. Solange er die nicht hat, kann er nur aus dem Luftraum ernten, mit einem langstieligen Pflücker zum Beispiel.
Fallobst darf Grundstückseigner nutzen
Ganz anders sieht es aus, wenn die reifen Früchte auf dem Boden landen: Dann werden sie Eigentum desjenigen, dem der Garten gehört und dürfen straflos eingesammelt werden. Wer mit diesen Gaben der Natur nichts anfangen kann oder will, kann sogar die Entfernung verlangen. Allerdings nur, wenn das Fallobst sein Grundstück ortsunüblich und wesentlich beeinträchtigt. Bei ein paar Äpfeln kann man das kaum einfordern – und ein Nachbarschaftsstreit lohnt sich dafür nicht.
Früchte am Weg sind selten herrenlos
Auch bei Obst am Straßenrand gilt: Die Früchte gehören demjenigen, der das Grundstück besitzt, auf dem sie wachsen. Zumindest ist die freie Ernte dann verboten, wenn die Früchte agrarisch oder gärtnerisch angebaut sind. Wer sie einfach mitnimmt, begeht ein Delikt: Früher war das Mundraub, seit der Abschaffung des Mundraubs 1975 sogar Diebstahl nach § 242 Strafgesetzbuch (StGB).
Allerdings muss niemand mit einem Strafverfahren rechnen, der einmal unerlaubt einen Apfel pflückt. Dabei handelt es sich um sogenannte geringwertige Sachen und ein Richter wird den Verstoß nur ahnden, wenn tatsächlich jemand Strafanzeige stellt. Und auch dann nur, wenn sich jemand häufig auf fremden Grundstücken bedient und mehrfach erwischt wird.
Beeren und Pilze sammeln ist erlaubt
Und wilde Beeren und Pilze? Darf man die einfach pflücken? Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist das erlaubt. Pilze, Kräuter, Beeren oder das Obst wilder Bäume darf jeder in kleinen Mengen und zum privaten Gebrauch ernten. Bei wild lebenden Pflanzen – also solchen, die nicht kultiviert sind – ist es sogar egal, ob sie auf privaten Flächen wachsen, solange das kein Naturschutzgebiet ist und die Pflanzen auch nicht unter Naturschutz stehen.
Öffentliche Flächen stehen allen frei
Auf öffentlichen Flächen darf sich ebenfalls jeder bedienen, ohne mit Strafe rechnen zu müssen. Allerdings in Maßen, denn oft dienen solche Obstbäume Tieren als Nahrungsquelle für den Winter.
- Früchte gehören demjenigen, auf dessen Grundstück sie wachsen – auch wenn die Äste über das Grundstück hinausragen.
- Fallobst darf der einsammeln, auf dessen Boden es fällt.
- Die Ernte von Früchten am Weg ist verboten, wenn die Flächen gärtnerisch oder agrarisch angelegt sind.
- Wilde Beeren, Kräuter, Pilze etc. darf jeder im geringen Umfang zum privaten Verbrauch mitnehmen.
- Auf öffentlichem Gelände darf jeder zugreifen.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.