19. September 2018, 14:26 Uhr
Sauber, aber kaputt Schaden durch Waschanlage: Automatik-Fahrer klagt mit Erfolg
Entsteht ein Schaden durch eine Waschanlage an einem Automatik-Wagen, dann kann das an mangelnden Sicherheitshinweisen liegen. In dem Fall haftet der Betreiber der Waschstraße und muss dem Fahrer die Reparaturkosten ersetzen. Das zeigt ein aktuelles Urteil.
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Besonderheiten bei Automatik-Fahrzeugen
In Autos mit moderner Automatikschaltung kommt zum Teil eine andere Technik zum Einsatz als in älteren Modellen. So muss bei neueren Fahrzeugen die Zündung eingeschaltet sein beziehungsweise der Motor laufen, um die Parksperre zu deaktivieren. Darauf müssen Betreiber einer Waschstraße ihre Kunden aufmerksam machen. Andernfalls haften sie für einen Schaden, der durch ihre Waschanlage am Automatik-Fahrzeug entsteht. Diesen Sachverhalt hat jetzt das Amtsgericht (AG) München in einem Urteil festgestellt (Az 213 C 9522/16).
Fahrzeug sprang zweimal aus der Schleppkette
Grundlage war ein Vorfall aus dem Januar 2016. Damals nutzte der Kläger eine Waschanlage mit seinem Automatik-Wagen. Der Betreiber der Autowäsche, in diesem Fall der Beklagte, hatte dort folgenden Hinweis für Fahrzeuge mit Automatikschaltung ausgehängt: "Gang raus, Automatik 'N', Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen". Daran hielt sich der Fahrer zunächst. Während des Waschvorgangs geriet sein Auto allerdings aus der Schleppkette und wurde beschädigt. Der in Panik geratene Fahrer machte durch Hupen auf sich aufmerksam, bis ein Mitarbeiter die Waschstraße stoppte.
Das Fahrzeug konnte wieder in die Spur gesetzt werden und der Mitarbeiter versicherte dem Mann, dass der entstandene Schaden anschließend aufgenommen und der Wagen bei einem zweiten Versuch nicht wieder aus der Schleppkette gehoben würde. Darauf ließ sich der Fahrer des Wagens ein, doch auch beim zweiten Versuch wurde das Auto aus der Schleppkette gehoben. Nun stoppte der Mitarbeiter die Waschanlage endgültig und der Kläger fuhr seinen Wagen aus der Waschstraße.
Streit um die Reparaturkosten
Der Kläger forderte vom Beklagten die fälligen Reparaturkosten in Höhe von rund 2.000 Euro. Das lehnte der Betreiber ab, weil er seiner Ansicht nach seinen Verkehrssicherungspflichten im Rahmen des ihm Zumutbaren nachgekommen sei. Außerdem müsse der Kläger während des Waschvorgangs gelenkt oder gebremst haben.
Gutachter sorgte für Klärung
Zur Klärung hörte das AG München einen Sachverständigen. Dieser gab an, dass bei Fahrzeugen mit moderner Automatik bei ausgeschalteter Zündung die Parksperre greife. Würde nun die Zündung während des Waschvorgangs aktiviert – was in diesem Fall laut Sachverständigen nachweislich geschehen sein muss – und damit die Parksperre ausgeschaltet , dann könne das Fahrzeug aus der Schleppkette gehoben werden. Das liege an einem für den Radstand zu kurzen Rollenabstand der Transportvorrichtung. Darauf seien noch nicht alle Waschanlagen vorbereitet.
Das Gericht befand daraufhin, dass den Fahrer an dem Schaden keine Schuld treffe, da er nicht habe wissen könne, welche Folgen die wieder eingeschaltete Zündung für den Waschvorgang habe. Für den Schaden durch die Waschanlage musste ihr Betreiber dem Fahrer den Reparaturaufwand von rund 2.000 Euro ersetzen, zuzüglich Gutachter- (649 Euro) und vorgerichtlicher Anwaltskosten (334,75 Euro).
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