Irreführend: Werbeanrufe eines Stromanbieters unzulässig moquai86, Fotolia

16. Oktober 2018, 13:24 Uhr

Unlauterer Wettbewerb Irre­füh­rend: Wer­be­an­ru­fe eines Strom­an­bie­ters unzulässig

Der Wechsel des Stromanbieters ist für viele Verbraucher ein Thema. Manche Anbieter wollen über Werbeanrufe neue Kunden für sich gewinnen – und schießen dabei mit ihren Versprechungen über das Ziel hinaus. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat der irreführenden Werbung eines Anbieters jetzt einen Riegel vorgeschoben.

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Unrea­lis­ti­sche Versprechungen

Wenn Verbraucher über den Wechsel ihres Stromanbieters nachdenken, versuchen sie oft über ein Vergleichsportal im Internet einen günstigen Tarif zu finden. Manchmal kommen aber auch Energievermittler und -erzeuger selbst auf potenzielle Kunden zu. Beispielsweise mit Werbeanrufen. Dabei dürfen sie aber keine unrealistisch günstigen Kosten in Aussicht stellen und so die Verbraucher täuschen. In solchen Fällen liegt irreführende Werbung vor, wie das OLG Oldenburg entschieden hat (AZ 6 U 184/17).

Strom­an­bie­ter gegen Stromanbieter

Im konkreten Fall hatte ein Stromanbieter wegen der Werbeanrufe eines Wettbewerbers auf Unterlassung geklagt. Der Vorwurf: Das konkurrierende Unternehmen lasse während der Telefonate mit möglichen Kunden einen günstigen monatlichen Abschlag nennen. In der späteren Auftragsbestätigung aber führe er einen höheren Beitrag auf. Das, so der Kläger, sei irreführend.

Der Beklagte sah das anders: Wichtiger als der Abschlag seien für Kunden die tatsächlichen Gesamtkosten. Die könne ein mündiger Verbraucher über den Grund- und Arbeitspreis errechnen. Der Streit kam vor das Landgericht Aurich, das dem klagenden Stromanbieter folgte und dessen Konkurrenten zur Unterlassung der Werbeanrufe verurteilte.

Abschlag muss sich am Gesamt­preis orientieren

Rechtsschutz

Dieser Meinung schloss sich auch das OLG Oldenburg als nächsthöhere Instanz an. Der Beklagte habe die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) verletzt. Ein Verbraucher dürfe auf Basis seines bisherigen Stromverbrauchs erwarten, dass der genannte monatliche Abschlag realistisch sei, so das Gericht. Er müsse von der Höhe des Stromabschlags auf die Höhe des Gesamtpreises schließen können.

Die Werbeanrufe hätten jedoch einen unrealistisch niedrigen Abschlag suggeriert. Das erachteten die Richter als irreführend und unlauter. Gemäß dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) habe das klagende Unternehmen daher einen Anspruch auf Unterlassung.

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