24. Oktober 2018, 11:02 Uhr
Auf Außendienst in aller Welt Vergütung bei Auslandsentsendung: Reisezeit ist Arbeitszeit
Inwieweit ist Reisezeit als Arbeitszeit zu werten? Auf diese Frage suchte ein Bauinspektor nach einem längeren Außendienst im Ausland auf juristischem Weg eine Antwort. Bekommen hat er sie nun vom Bundesarbeitsgericht.
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Streit um Auslandsentsendung nach China
Anlass für den Rechtsstreit war eine geschäftliche Reise nach China. Dorthin hatte ein Bauunternehmen in Rheinland-Pfalz einen technischen Mitarbeiter geschickt, der sich vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 dort aufhielt. In dieser Zeit war der Bauinspektor auf Montage bei mehreren Projekten. Die Strecke von Deutschland nach China legte er mit einem Flug in der Business Class zurück. Unterwegs gab es auf seine Initiative hin einen Zwischenstopp in Dubai. Andernfalls hätte ihm sein Arbeitgeber für den verlängerten Außendienst einen Direktflug in der Economy Class gebucht – so wie es in dem Unternehmen übliche Praxis ist.
Bei der Vergütung der vier Reisetage zum und vom Einsatzort machte die Firma aber keine Ausnahme, sondern hielt sich an die Vereinbarungen im Bautarifvertrag. Somit setzte sie für jeden Tag acht Stunden Arbeitszeit an. Zusammengerechnet ergab das einen Ausgleich von 1.149,44 Euro brutto.
Kläger: "Komplette Reisezeit muss Arbeitszeit sein"
Damit war der Bauinspektor nicht einverstanden. Er machte weitere 37 Stunden im Rahmen seiner Auslandsentsendung als Überstunden geltend. Seine Argumentation: Die gesamte Reisezeit sei als Arbeitszeit zu werten. Das schließe den ganzen Weg von seiner Wohnung bis zur Baustelle im chinesischen Nordosten ein. Da sich das Bauunternehmen seiner Einschätzung nicht anschloss, ging er juristisch dagegen vor.
Vom Arbeitsgericht Ludwigshafen gelangte der Fall über das Landesarbeitsgericht in Mainz bis vor das Erfurter Bundesarbeitsgericht (BAG). Dessen Fünfter Senat gab dem Bauinspektor nun recht (AZ 5 AZR 553/17). Allerdings nur teilweise. Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt.
Flugdauer in der Economy Class ist entscheidend
Arbeiten im Ausland liegt und geschieht grundsätzlich im Interesse des Arbeitgebers. Deshalb gilt die Reisezeit als Arbeitszeit. Ausschlaggebend für den monatelangen Außendienst ist hier die erforderliche Flugdauer in der Economy Class – also ohne den selbst gewählten Zwischenstopp. Wie lang diese im vorliegenden Fall ausgefallen wäre, konnten die Richter nicht abschließend feststellen. Damit soll sich nun das Landesarbeitsgericht beschäftigen und erneut über die Angelegenheit verhandeln.
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