29. Oktober 2018, 13:54 Uhr
Gute Nachricht für Autokäufer Neuwagenkauf: BGH urteilt zur Rückgabe wegen Mängeln
Der Neuwagenkauf liegt noch nicht lange zurück, doch plötzlich weist das Auto Mängel auf: Kann der Kunde den Neuwagen dann zurückgeben? Ja, und das sogar, wenn zuvor ohne Wissen des Kunden nachgebessert wurde – das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) und stärkte damit die Rechte von Autokäufern (AZ VIII ZR 66/17).
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Ständig aufleuchtende Warnmeldung: Neuwagenkäufer verlangte Ersatz
Der konkrete Fall: Kurz nach einem Neuwagenkauf im September 2012 begann das Auto, während der Fahrt immer wieder eine Warnmeldung anzuzeigen. Die Kupplung sei überhitzt, der Wagen müsse zum Abkühlen angehalten werden – teils bis zu 45 Minuten lang.
Der Käufer brachte das Auto mehrfach in die Werkstatt, trotzdem erschien die Meldung immer wieder. Vonseiten des Herstellers hieß es dazu, dass der Kunde die Warnmeldung schlicht ignorieren könne, denn die Kupplung könne auch während der Fahrt abkühlen. Das reichte dem Käufer nicht: Er wollte den Neuwagen wegen des Mangels zurückgeben und verlangte Ersatz. Das wies der Autofabrikant als unverhältnismäßig zurück.
BGH: Ersatzanspruch besteht trotz zwischenzeitlicher Nachbesserung
Der Streit zwischen Kunde und Autohersteller ging vor Gericht. Während der Rechtsstreit andauerte, brachte der Autobesitzer den Wagen im Oktober 2014 zur regulären Inspektion in die Werkstatt. Dort wurde nach Angaben der Beklagten ein Software-Update mit einer korrigierten Warnmeldung installiert. Allerdings geschah dies ohne Wissen und ohne Zustimmung des Eigentümers.
Der BGH stellte zunächst grundsätzlich klar: Die ständig aufleuchtende Warnmeldung ist ein Sachmangel, der dem Kunden grundsätzlich das Recht auf – wahlweise – Nachbesserung oder Ersatz einräume. Daran ändere auch das ohne Einverständnis des Kunden installierte Software-Update nichts: Wenn der Verkäufer den Mangel nicht "vollständig, nachhaltig und fachgerecht" beseitige, könne sich der Kunde auf sein Recht auf Nacherfüllung gemäß § 439 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen, so die Richter. Unverhältnismäßig sei die Forderung nach einem Ersatzwagen daher nicht.
Oberlandesgericht muss erneut verhandeln
Allerdings verwies der BGH den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg zurück. Dieses hatte in der Vorinstanz zwar ebenfalls bereits im Sinne des Autokäufers geurteilt, allerdings war ihm dabei laut BGH ein Verfahrensfehler unterlaufen. Ob das Software-Update wirklich die Warnfunktion korrigiert hat oder ob diese einfach abgestellt wurde, war nicht geprüft worden – das muss ein Gutachter nun nachholen.
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