20. Dezember 2018, 14:06 Uhr
Verlorener Titel-Kampf Deed Poll: Englischer Adelstitel vom BGH abgelehnt
Ein englischer Adelstitel ist nach britischem Recht leicht zu haben, aber in Deutschland schwer zu tragen. Das musste eine selbsternannte "Gräfin" vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erfahren. Sie darf ihren erworbenen Stand nicht offiziell im Personenstandsregister führen.
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Deed Poll macht Bürgerliche zur Gräfin
2011 verwandelte sich eine Bürgerliche im schweizerischen Bern in eine Adelige. Sie ging dort als Silke Nicole V. in die britische Botschaft hinein und kam als Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein heraus. Was wie ein Märchen klingt, machte ein bürokratischer Kniff möglich: Deed Poll. Das Verfahren erlaubt Privatpersonen nach britischem Recht einseitig, also praktisch auf eigenen Wunsch hin, ihren Namen zu ändern.
Frau V. konnte das nutzen, weil sie sowohl die deutsche (per Geburt 1983) als auch seit 1999 die britische Staatsbürgerschaft besitzt. 2013 wurde ihr neuer Titel mit einem Eintrag in ihrem britischen Reisepass bestätigt und damit amtlich. So sollte es nach dem Willen der 35-Jährigen auch in Deutschland sein. Doch hier ist es mangels Deed Poll mit einer Namensänderung nicht so einfach.
Englischer Adelstitel scheitert vor deutschem Standesamt
Ob ein neuer Name beziehungsweise Titel getragen werden darf, muss das zuständige Standesamt entscheiden. Im Fall von V. lehnte die Behörde den Antrag dazu ab. Damit wollte sich die Deutsch-Britin nicht abfinden und versuchte, ihren erworbenen Adelstitel auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
Dazu pochte sie auf Artikel 48 Satz 1 Halbsatz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Demnach ist es gestattet, einen im Ausland erworbenen und im dortigen Personenstandsregister eingetragenen Namen ebenfalls in Deutschland zu führen. Und das grundsätzlich auch, wenn er auf einer einseitigen Änderung (Deed Poll) beruht.
Doch V. scheiterte erst vor dem Amtsgericht, dann vor dem Oberlandesgericht und schließlich stoppte der Bundesgerichtshof (AZ XII ZB 292/15) das Begehren. Ihr englischer Adelstitel ist damit in Deutschland nicht offiziell gültig.
Alter Artikel bremst neue Adelige aus
Der Grund: Eine frei gewählte deutschsprachige Adelsbezeichnung ist nach deutschem Recht ungültig. Das wäre anders, wenn es sich um einen bestehenden Titel handelte. Neue jedoch schließt der gültige Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) aus. Der besagt, dass Adelstitel in Deutschland nicht mehr vergeben werden dürfen. Lediglich alte können als einfacher Namensteil ohne darüber hinausgehende Bedeutung weiterbestehen.
Die Karlsruher Richter kommentieren ihre Entscheidung wie folgt: "Dieser Vorschrift ist zumindest in ihrer Tendenz zu entnehmen, dass sie jedes staatliche Handeln missbilligt, welches zu einer Schaffung von neuen Adelsbezeichnungen oder zum Wiederaufleben erloschener Adelsbezeichnungen führt, auch wenn diese nur noch als Bestandteile des bürgerlichen Familiennamens gelten."
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