7. Januar 2019, 9:10 Uhr
Darf ich eigentlich? Brückenteilzeit: Diese Möglichkeiten hast du ab 2019
Mit der Brückenteilzeit haben viele Arbeitnehmer seit 2019 einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeitarbeit. Viele, aber eben nicht alle. Welche Voraussetzungen gelten und auf was du achten musst, wenn du nur vorübergehend weniger arbeiten willst, das erfährst du hier.
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Inhalte: So unterscheidet sich die Brückenteilzeit von bisherigen Teilzeitmodellen
Es gibt bereits spezielle Teilzeitregelungen für die Pflege von Angehörigen oder die Betreuung von Kindern. Arbeitnehmer haben dabei ein Recht auf Verkürzung der Arbeitszeit. Was sie aber nicht haben: eine Garantie, später wieder in Vollzeit wechseln zu können. Es droht die sogenannte Teilzeitfalle, aus der vor allem Frauen nach der Geburt nur schwer herauskommen. Ab 2019 soll die Brückenteilzeit dieses Problem lösen, denn: Dabei wird vorab festgelegt, wie lange die Teilzeit dauert. Das kann alles zwischen einem Jahr (Mindestdauer) und fünf Jahren (Höchstdauer) sein. Danach erfolgt automatisch eine Aufstockung auf die alte Stundenzahl.
Außerdem musst du keine Begründung liefern, warum du die Arbeitszeit reduzieren möchtest – anders als bei der Pflegezeit oder Elternteilzeit.
Rechtsgrundlage für die neue Brückenteilzeit ist eine Änderung im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG), genauer gesagt § 9a TzBfG. Mit einem Tarifvertrag können im Einzelfall andere Regeln gelten.
Es gibt keine Mindestarbeitszeit für die Brückenteilzeit. Ob du zukünftig 5 oder 35 Stunden pro Woche arbeitest, liegt ganz bei dir.
Die Beweislast ist nun umgekehrt: Häufig gibt es Unstimmigkeiten, wenn Teilzeitbeschäftigte wieder mehr Stunden arbeiten wollen. Bei klassischer Teilzeit musste im Streitfall bisher der Mitarbeiter nachweisen, dass es möglich wäre, ihn wieder in Vollzeit anzustellen. Ab 2019 gilt für alle Teilzeitbeschäftigten: Der Arbeitgeber muss gute Gründe vorbringen, warum es nicht möglich ist, den Mitarbeiter wieder mit mehr Stunden zu beschäftigen – denn eine Rückkehr zur vorherigen Stundenzahl ist gesetzlich vorgesehen.
Anspruch: Teilzeit für alle? Leider nein.
Theoretisch kann jeder Arbeitnehmer ab 2019 einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen. Praktisch gibt es aber Einschränkungen. Einen Anspruch hast du unter folgenden Voraussetzungen:
- Du arbeitest bereits länger als sechs Monate in der Firma.
- Das Unternehmen hat mehr als 45 Mitarbeiter.
- Deine letzte Brückenteilzeit ist mindestens ein Jahr her. Das wird erst in den nächsten Jahren relevant, denn 2019 ist das Modell ja noch ganz frisch.
Für Arbeitnehmer in kleinen Betrieben bringt die Gesetzesänderung also keine neuen Rechte. Und auch für alle anderen gibt es noch Ausnahmen, in denen der Arbeitgeber den Antrag ablehnen darf:
- Sprechen relevante betriebliche Gründe gegen die Teilzeit, darf der Antrag ebenfalls abgelehnt werden. Ein neuer Antrag ist dann erst wieder nach zwei Jahren möglich. Wichtige betriebliche Gründe sind zum Beispiel unverhältnismäßig hohe Kosten, entstehende Sicherheitsrisiken oder eine gravierende Störung der Organisationsabläufe.
- Zumutbarkeitsregelung für mittelgroße Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern: Arbeitgeber müssen nur einem von 15 Mitarbeitern Brückenteilzeit bewilligen. Dabei zählen nur die Kollegen in Brückenteilzeit, nicht die Mitarbeiter, die andere Teilzeitmodelle in Anspruch nehmen.
Antrag: Darauf musst du achten
Die Antragstellung für den Wechsel in Brückenteilzeit ist recht simpel: Es reicht ein formloses Schreiben via Post, E-Mail oder Fax. Folgende Punkte sollten unbedingt enthalten sein:
- Wie viele Stunden möchtest du zukünftig arbeiten?
- Wie möchtest du deine Stunden auf die einzelnen Wochentage verteilen?
- Wie lange soll deine Teilzeitphase dauern?
Es ist wichtig, sich darüber vorher Gedanken zu machen, denn: Hat dein Arbeitgeber dem Antrag zugestimmt, hast du keinen Anspruch auf nachträgliche Änderungen. Du kannst also zum Beispiel nicht für fünf Jahre Brückenteilzeit vereinbaren und dann doch schon nach zwei Jahren in Vollzeit zurückkommen wollen. Das dürfte dein Chef dir ganz legitim verwehren. Individuelle Absprachen sind aber natürlich immer möglich.
Wichtig sind auch die Fristen für die Antragstellung und die Bewilligung beziehungsweise Ablehnung:
- Du musst deinen Antrag mindestens drei Monate vor Beginn der Brückenteilzeit stellen. Wenn du z. B. Mitte Januar deinen Antrag stellst, könntest du ab April Stunden reduzieren.
- Der Arbeitgeber muss dir eine Ablehnung spätestens einen Monat vor Beginn der Brückenteilzeit mitteilen. Tut er das nicht, gilt der Antrag als bewilligt.
Tipp: Der Gesetzgeber möchte, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verhandlung auf eine gute Lösung einigen. Deshalb ist in § 8 TzBfG ein Erörterungsanspruch vorgesehen. Zu diesem Gesprächstermin darfst du ein Mitglied der Mitarbeitervertretung (zum Beispiel des Betriebsrats) mitnehmen.
- Die Brückenteilzeit macht es Arbeitnehmern ab 2019 deutlich leichter, ihre Arbeitszeit zu reduzieren.
- Die Rückkehr in einen Vollzeitjob wird ebenfalls erleichtert. Die Gefahr, in der Teilzeitfalle stecken zu bleiben ist also kleiner als früher.
- Nur ein Teil der deutschen Arbeitnehmer hat einen (bedingten) Anspruch auf Brückenteilzeit – unter anderem, weil das Unternehmen eine bestimmte Größe haben muss.
- Der Antrag auf Brückenteilzeit kann formlos sein, muss aber mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden.
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