10. Januar 2019, 14:40 Uhr
Glatteis-Risiko auf Parkplätzen Glatteis-Sturz: Kein Schmerzensgeld bei erkennbarer Glätte
Ein Sturz bei Glatteis auf einem nur teilweise geräumten Parkplatz beschäftigte das Amtsgericht (AG) Augsburg. Dabei stellte sich heraus: Trotz allgemeiner Verkehrssicherungspflicht haftet der Grundstückseigentümer nicht für Verletzungen bei Glatteisunfällen, wenn erkennbar war, dass die Flächen glatt sind. Auf Parkplätzen müssen nur relevante Laufwege geräumt beziehungsweise gestreut waren (AZ 74 C 1611/18).
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Postbotin stürzte auf glattem Parkplatz
Der aktuelle Fall ereignete sich im Januar 2017: Eine Postbotin fuhr mit ihrem Rad über einen Parkplatz, um in der Nähe Post auszuliefern. Es war typisch süddeutsches Winterwetter, der Parkplatz war stellenweise mit Glatteis überzogen und offensichtlich nicht geräumt.
Die Klägerin stürzte aufgrund der Glätte und verletzte sich dabei am Knie, am Steißbein und am Becken. Die Folge: Sie konnte vier Wochen lang nicht arbeiten. Die Postbotin sah den Eigentümer des Parkplatzes in der Pflicht: Er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil er weder geräumt noch gestreut hatte. Mit dieser Begründung verlangte sie vom Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro. Ohne Erfolg; der Eigentümer muss nicht für den Glatteisunfall haften.
Räumpflicht bei Glatteis: Auf Parkplätzen sind die Regeln weniger streng
Zwar müssen Eigentümer bei Schnee und Eis für die Sicherheit der öffentlich zugänglichen Teile ihres Grundstücks sorgen. Aber das Gericht stellte heraus, dass die Räum- und Streupflicht bei Glatteis nicht für alle Flächen gleich aussieht. Für Gehwege gelten deutlich strengere Maßstäbe als für Parkplätze. Bei Parkplätzen ist der Verkehrssicherungspflicht genüge getan, wenn der Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen sicher ist – das heißt von Schnee freigeräumt beziehungsweise bei Glatteis gestreut. Es ist also nicht notwendig, die komplette Parkplatzfläche zu räumen oder zu streuen.
Risiko für einen Glatteis-Sturz liegt mitunter beim Passanten
Den Anforderungen an die Verkehrssicherung der Parkflächen war der Beklagte nachgekommen, wie das Gericht bei der Beweisaufnahme feststellte. Der Sturz der Postbotin resultierte daraus, dass sie sich eben nicht auf diesen freigeräumten Pfaden bewegte. Nach Auffassung des Gerichts hätte sie absteigen müssen, um ihr beladenes Rad an den erkennbar glatten Stellen vorbeizuschieben. Da sie das nicht getan hatte, lag das Risiko für einen Sturz auf dem glatten Eis bei ihr. Entsprechend steht ihr auch kein Schmerzensgeld zu, so das Gericht.
Die zunächst eingelegte Berufung zog die Klägerin zurück; das Urteil ist daher rechtskräftig.
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