Eingeschneit: Was sagt das Arbeitsrecht? Smileus, Fotolia

15. Januar 2019, 11:56 Uhr

Winterchaos und Job Ein­ge­schneit: Was sagt das Arbeitsrecht?

Das Auto ist eingeschneit und spiegelglatte Straßen machen den Weg zur Arbeit zum gefährlichen Abenteuer. Dürfen Berufstätige dann zu spät kommen oder sogar zu Hause bleiben? Gibt es sozusagen "Schneefrei"? Das Arbeitsrecht hat darauf eine klare Antwort.

Auch bei Schnee und Eis: Immer Sicherheit am Arbeitsplatz genießen >>

Berufs­tä­ti­ge tragen das Wege­ri­si­ko – auch bei ver­schnei­ten und glatten Straßen

Der Winter überrascht morgens zuweilen mit vereisten Straßen, eingeschneiten Bahnstrecken und meterhohen Schneeverwehungen. Die Folge: Der Autoverkehr bricht zusammen und Züge fahren nicht. Besonders übel ist das für Berufstätige, weil sie unter diesen Umständen kaum rechtzeitig ihren Arbeitsplatz erreichen können. Viele kommen dann zu spät oder trauen sich gar nicht aus dem Haus. Sie hoffen dabei auf das Verständnis ihres Arbeitgebers.

Zum Thema "Eingeschneit" lässt das Arbeitsrecht allerdings wenig Interpretationsspielraum. Demnach gibt es in Deutschland kein Recht auf "Schneefrei". Beschäftigte tragen auch bei Wind und Wetter allein das sogenannte Wegerisiko. Sie sind also verpflichtet, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Wie sie das schaffen, liegt in ihrer eigenen Verantwortung – Schneechaos hin oder her.

Ein­ge­schneit? "Schnee­frei" gibt es für Arbeit­neh­mer nicht

Zuspätkommen  oder Fernbleiben vom Job kann damit unangenehme Folgen haben. Denn wer nicht arbeitet, hat keinen Anspruch auf Bezahlung. Dabei ist es egal, ob die Betroffenen selbst für die Situation verantwortlich sind oder äußere Ereignisse wie schlechtes Wetter oder Hochwasser.

Nach dem deutschen Arbeitsrecht darf der Arbeitgeber für die entgangene Zeit daher Lohn oder Gehalt einbehalten. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei unverschuldeter "vorübergehender Verhinderung" gemäß § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) greift bei Winterwetter in der Regel nicht. Immerhin: Verhinderung durch ein plötzliches Schneechaos rechtfertigt keine Abmahnung. Es sei denn, ein Arbeitnehmer kommt im Winter jede Woche mit der Begründung "Ich war eingeschneit" zu spät.

Und wenn sogar der Wetterdienst angesichts extremer Bedingungen davor warnt, das Haus zu verlassen? Dann muss jeder für sich entscheiden, ob er zur Arbeit geht oder nicht. Aber auch in diesem Fall darf der Chef das Entgelt einbehalten.

Wet­ter­be­richt auf­merk­sam verfolgenMehr Informationen zum Thema Arbeitsrechtsschutz

Arbeitgeber dürfen erwarten, dass sich Berufstätige über die aktuellen Wetterverhältnisse informieren. Werden starker Schneefall oder anhaltender Eisregen angekündigt, müssen Arbeitnehmer vorausschauend handeln.

Das bedeutet beispielsweise, schon abends alternative Arbeitswege und Verkehrsmittel für den nächsten Morgen zu suchen und/oder dann früher aufzustehen. Ist das Auto eingeschneit, braucht es schließlich eine Weile, um es freizuschaufeln. Außerdem wird die Fahrt zum Arbeitsplatz länger dauern.

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